Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 102 (1) Soweit als Zeuge eine Person vernommen wird, die kein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat, über die Umstände, deren Erinnerung mit Rücksicht auf das Alter ihre psychische oder moralische Entwicklung beeinträchtigen werden könnte, ist die Vernehmung auf besonders schonende Art und Weise so durchzuführen, damit in einem kommendem Verfahren regelmäßig keine Vernehmung zu wiederholen ist; zur Vernehmung ist regelmäßig das Organ des sozial-rechtlichen Kindesschutzes oder eine andere Person beizuziehen, die Erfahrung mit der Erziehung der Jugend hat, und die mit Rücksicht auf den Gegenstand der Vernehmung und die Stufe der seelischen Entwicklung der vernommenen Person zu einer richtigen Führung der Vernehmung beitragen würde. Soweit es zu einer richtigen Durchführung der Vernehmung beitragen kann, können auch die Eltern beigezogen werden. Auf diese Weise beigezogene Personen können auch Aufschiebung der Handlung auf einen späteren Termin beantragen und im Verlauf der Durchführung einer solchen Handlung eine Unterbrechung oder Beendigung einer solchen Handlung beantragen, soweit die Durchführung oder Fortsetzung der Handlung den psychischen Zustand der vernommenen Person beeinträchtigten könnte. Wenn keine Gefahr im Verzug ist, gibt das Strafverfolgungsorgan diesem Antrag statt.
(2) Im weiteren Verfahren soll solche Person aufs Neue nur in notwendigen Fällen vernommen werden. Im Gerichtsverfahren kann aufgrund der Gerichtsentscheidung der Beweis durch Verlesung des Protokolls oder durch Abspielen einer per eine Vorrichtung für Videokonferenz angefertigten Bild- und Tonbandaufnahme über Vernehmung auch ohne in § 211 Abs. 1 und 2 auferlegte Bedingungen erhoben werden. Zur Vernehmung beigezogene Person ist im Bedarfsfall zur Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls, zur Art und Weise, auf die die Vernehmung erfolgte, sowie zur Art und Weise der Aussage der vernommenen Person anzuhören.
(3) An die Person unter achtzehn Jahren können Fragen nur mittels des Strafverfolgungsorgans gestellt werden.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck