Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 114 Körperliche Untersuchung und übrige ähnliche Maßnahmen (1) Jeder muss körperliche Untersuchung dulden, wenn es unentbehrlich festzustellen ist, ob auf seinem Körper die Spuren oder Wirkungen einer Straftat sind. Soweit die Körperuntersuchung von keinem Arzt vorgenommen wird, kann diese nur von Person des gleichen Geschlechtes erfolgen.
(2) Ist es zum Beweis eine Blutprobe oder eine ähnliche Untersuchung erforderlich, ist die betroffene Person verpflichtet, die Blutentnahme oder eine andere erforderliche Behandlung von einem Arzt oder von einer Person des medizinischen Fachpersonals zu dulden, soweit mit dieser Behandlung keine Gefahr für ihre Gesundheit verbunden ist. Eine Entnahme des biologischen Materials, die mit keinem Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Person verbunden ist, kann auch diese Person oder mit ihrer Bewilligung auch das Strafverfolgungsorgan vornehmen. Auf Ersuchen des Strafverfolgungsorgans darf diese Entnahme auch ohne Bewilligung des Verdächtigen oder des Beschuldigten von einem Arzt oder vom medizinischen Fachpersonal vorgenommen werden.
(3) Soweit es zum Beweis die Identifizierung einer Person vorzunehmen ist, die sich am Tatort aufhielt, ist die betroffene Person verpflichtet, solche erforderliche Identifizierungsmaßnahmen zu einer solchen Feststellung zu dulden.
(4) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 infolge des Widerstandes des Verdächtigen oder des Beschuldigten nicht durchgeführt werden können und es sich um keine Blutentnahme oder keinen anderen Eingriff in die körperliche Integrität handelt, ist das Strafverfolgungsorgan nach vorheriger erfolgloser Aufforderung befugt, diesen Widerstand zu überwinden; das Polizeiorgan hat zur Überwindung des Widerstandes des Verdächtigen vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes einzuholen. Die Art und Weise der Überwindung des Widerstandes muss zur Intensität des Widerstandes im Verhältnis stehen.
(5) Betroffene Person ist über die Pflicht nach vorgenannten Absätzen mit dem Hinweis auf die Wirkungen des Ungehorsams zu belehren (§ 66), der Verdächtige oder der Beschuldigte ist auch auf Möglichkeit des Vorgehens nach Absatz 4 hinzuweisen.
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