(1) | Unter den Strafverfolgungsorganen sind das Gericht, der Staatsanwalt und das Polizeiorgan zu verstehen. |
(2) | Unter den Polizeiorganen sind zu verstehen a) | Einheiten der Polizei der Tschechischen Republik, | b) | die Generalinspektion der Sicherheitskorps im Verfahren geführt wegen Straftaten der Polizeibeamten der Polizei der Tschechischen Republik, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Tschechischen Republik, der Zöllner oder der Angestellten der Tschechischen Republik, beauftragt mit Arbeitsleistung in der Polizei der Tschechischen Republik, oder wegen Straftaten der Angestellten der Tschechischen Republik, beauftragt mit Arbeitsleistung im Vollzugsdienst der Tschechischen Republik oder in der Zollverwaltung der Tschechischen Republik, begangen in Zusammenhang mit Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben, | c) | beauftragte Organe des Vollzugsdienstes der Tschechischen Republik im Verfahren geführt wegen Straftaten der Personen, die im Vollzug der Haft, einer Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung sind, begangen in der Haftanstalt, Justizvollzugsanstalt oder in der Anstalt für den Vollzug der Sicherungsverwahrung, | d) | beauftrage Zollorgane im Verfahren geführt wegen Straftaten, begangen durch Verstoß gegen Zollvorschriften und Vorschriften über die Einfuhr, die Ausfuhr oder über den Transit der Ware, auch in den Fällen, wenn es sich um die Straftaten der Angehörigen der Streitkräfte oder der Sicherheitskorps handelt, und weiterhin wegen Straftaten, begangen durch Verstoß gegen Rechtsvorschriften über Lagerung und Anschaffung der Ware in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, wenn diese Ware über die Staatsgrenze der Tschechischen Republik befördert wird, und in den Fällen der Verstöße gegen Steuervorschriften, wenn die Zollorgane zum Steuerverwalter nach besonderen Rechtsvorschriften geworden sind, | e) | beauftragte Organe der Militärpolizei im Verfahren geführt wegen Straftaten der Angehörigen der Streitkräfte und der Personen, die Straftaten an Angehörigen der Streitkräfte in Militärobjekten, an Militärobjekten, Militärmaterial oder an übrigem Vermögen des Staates begehen, das das Verteidigungsministerium als zuständiges Organ zu bewirtschaften hat, | f) | beauftragte Organe des Nachrichtendienstes im Verfahren geführt wegen Straftaten der Angehörigen des Nachrichtendienstes, | g) | beauftragte Organe der Behörde für den Verkehr mit dem Ausland und Informationen im Verfahren geführt wegen Straftaten der Angehörigen der Behörde für den Verkehr mit dem Ausland und Informationen, | h) | beauftragte Organe des Militärnachrichtendienstes im Verfahren geführt wegen Straftaten der Angehörigen des Militärnachrichtendienstes, | i) | beauftragte Organe der Generalinspektion der Sicherheitskorps im Verfahren geführt wegen Straftaten der Angehörigen der Generalinspektion der Sicherheitskorps oder der Angestellten der Tschechischen Republik, beauftragt mit Arbeitsleistung in der Generalinspektion der Sicherheitskörper. |
Dadurch wird die Befugnis des Staatsanwaltes nach § 157 Abs. 2 Buchst.b) nicht berührt. Wenn im Weiteren nichts anderes festgelegt ist, sind bezeichnete Organe befugt, sämtliche Handlungen des Strafverfahrens vorzunehmen, die dem Wirkungsbereich des Polizeiorgans obliegen. |
(3) | Wo dieses Gesetz ein Gericht erwähnt, ist unter Umständen das Kreisgericht, das Bezirksgericht, das Obergericht oder das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (im Weiteren nur „das Oberste Gericht“) zu verstehen. |
(4) | Wo dieses Gesetz das Kreisgericht erwähnt, ist darunter auch das Bezirksgericht (in der Stadt), eventuell ein anderes Gericht mit gleichem Wirkungsbereich (Zuständigkeit) zu verstehen; wo dieses Gesetz das Bezirksgericht erwähnt, ist darunter auch das Stadtgericht Prag zu verstehen. |
(5) | Wo dieses Gesetz den Kreisstaatsanwalt erwähnt, ist darunter auch der Bezirksstaatsanwalt (in der Stadt), eventuell ein anderer Staatsanwalt mit gleichem Wirkungsbereich (Zuständigkeit) zu verstehen; wo dieses Gesetz den Bezirksstaatsanwalt erwähnt, ist darunter auch der Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft der Stadt Prag zu verstehen. |
(6) | Unter einer Prozesspartei ist solche Person zu verstehen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, die beteiligte Person und der Verletzte und im Gerichtsverfahren auch der Staatsanwalt und Vertreter der Gesellschaft; gleiche Stellung als Prozesspartei hat auch eine andere Person, auf deren Antrag oder Ersuchen das Verfahren geführt wird oder die ein Rechtsmittel eingelegt hat. |
(7) | Soweit aus der Art der Sache nichts anderes hervorgeht, sind unter dem Beschuldigten auch der Angeklagte und der Verurteilte zu verstehen. |
(8) | Nach der Anberaumung der Hauptverhandlung wird der Angeschuldigte als Angeklagter bezeichnet. |
(9) | Der Verurteilte ist solche Person, gegen die ein auf die Schuld erkennendes Urteil gefällt wurde, das seinerzeit in die Rechtskraft erwachsen ist. |
(10) | Unter dem Strafverfahren ist das Verfahren nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu verstehen, unter der Strafverfolgung ist der Abschnitt des Verfahrens von der Einleitung der Strafverfolgung bis zur Rechtskraft des Urteils, eventuell bis zu einer anderen Sachentscheidung des Strafverfolgungsorgans zu verstehen und unter dem Vorbereitungsverfahren ist der Abschnitt des Verfahrens nach diesem Gesetz von der Verfassung des Vermerkes über die Einleitung der Handlungen des Strafverfahrens oder über die Vornahme von unaufschiebbaren und unwiederholbaren Handlungen zu verstehen, die der Verfassung des Vermerkes unmittelbar vorangehen, und soweit diese Handlungen nicht vorgenommen wurden, von der Einleitung der Strafverfolgung bis zur Anklageerhebung, zur Stellung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe, zur Abgabe der Sache an ein anderes Organ, zur Einstellung der Strafverfolgung, oder bis zur Entscheidung oder Entstehung einer anderen Tatsache, die Wirkungen der Einstellung der Strafverfolgung vor der Anklageerhebung ausüben, oder bis zu einer anderen abschließenden Entscheidung, mit der das Vorbereitungsverfahren beendet ist, die die Aufklärung und Erforschung der Tatsachen beinhalten, die daran hindeuten, dass eine Straftat begangen worden ist, und Ermittlungen. |
(11) | Soweit der Beschuldigte die Tat wegen der er strafrechtlich verfolgt wird auch nach der Mitteilung der Beschuldigung fortsetzt, ist solche Handlung seit der Beschuldigung als eine neue Tat zu beurteilen. |
(12) | Unter der Tat nach diesem Gesetz ist auch eine Teilhandlung der fortgesetzten Straftat zu verstehen, soweit ausdrücklich nachstehend nichts anderes festgelegt ist. |