Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 146a Haftbeschwerdeentscheidung und Entscheidung über die Beschwerde gegen die Sicherstellung des Vermögens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes (1) Über die Beschwerde, durch die der Staatsanwalt
a) über die Haft entschieden hat, handelt es sich um keine Haftentlassung des Beschuldigten ohne Annahme einer der Maßnahmen, die den Vollzug der Haft aussetzen,
b) über das Ersuchen um Aufhebung einer Beschränkung, die auf dem Auslandsreiseverbot beruht, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 88m Abs. 2), über die Nichtbewilligung des Zusammentreffens des Beschuldigten mit dem Verletzten, mit einer ihm nahen Person oder mit einer anderen Person (§ 88d Abs. 2), oder über das Ersuchen um Aufhebung einer einstweiligen Verfügung (§ 88n Abs.3), entschieden hat,
c) Finanzmittel auf einem Bankkonto, oder auf einem bei einer Sparkasse - und Kreditgenossenschaft geführten Konto oder auf einem Konto einer anderen Institution, die das Konto zugunsten einer anderen Person führt, sichergestellt hat, über die Sperre der Finanzmittel einer Rentenzusatzversicherung mit Staatszuschuss, über die Sperre der Inanspruchnahme eines Finanzkredites und über die Sperre eines Finanzleasings, über die Beschränkung einer solchen Sicherstellung oder der Sperre entschieden hat, oder dem Ersuchen um Aufhebung der Beschränkung einer solchen Sicherstellung oder der Sperre nicht stattgegeben hat (§ 79a Abs. 1,3,4 und § 79b),
d) verbuchte Wertpapiere sichergestellt hat, über die Beschränkung einer solchen Sicherstellung entschieden hat oder dem Ersuchen um Aufhebung oder Beschränkung der Sicherstellung der verbuchten Wertpapiere (§ 79c Abs. 4) nicht stattgegeben hat,
e) eine Liegenschaft sichergestellt hat, über die Beschränkung der sichergestellten Liegenschaft entschieden hat, oder dem Ersuchen um Aufhebung oder Beschränkung einer solchen Sicherstellung (§ 79d Abs. 1, 7 und 8) nicht stattgegeben hat,
f) einen anderen Vermögenswert sichergestellt hat, über die Beschränkung der Sicherstellung eines anderen Vermögenswertes entschieden hat, oder dem Ersuchen um Aufhebung oder Beschränkung einer solchen Sicherstellung (§ 79e Abs. 1 und 7) nicht stattgegeben hat,
g) einen Wertersatz sichergestellt hat, über die Beschränkung der Sicherstellung eines Wertersatzes entschieden hat, oder dem Ersuchen um Aufhebung oder Beschränkung einer solchen Sicherstellung (§ 79f) nicht stattgegeben hat,
h) über die Anordnung der Sicherstellung vom Vermögen (von Vermögensgegenständen) in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union, über die Anerkennung der Anordnung zur Sicherstellung vom Vermögen, das sich auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befindet, oder über die Beschränkung einer solchen Sicherstellung (§ 460b, 460f und § 460h Abs. 2) entschieden hat,
i) das Vermögen des Beschuldigten zwecks der Befriedigung des Anspruches des Verletzten sichergestellt hat oder über die Beschränkung der Sicherstellung entschieden hat (§ 47 und § 48 Abs. 2),
j) das Vermögen des Beschuldigten sichergestellt hat (§ 347),
k) über die Festsetzung des Ordnungsgeldes entschieden hat (§ 66 Abs. 1), oder
l) über die Vernichtung eines Gegenstandes entschieden hat, der die Sicherheit der Menschen oder des Vermögens gefährdet (§ 81b Abs.1),
hat das Gericht regelmäßig innert von fünf Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist von sämtlichen berechtigten Personen zu entscheiden, in dessen Sprengel der Staatsanwalt, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, amtstätig ist.
(2) Über eine gegen die Entscheidung des Polizeiorgans nach § 66 Abs. 1, § 79a Abs. 1 und 3, § 79b, § 79c Abs. 4, § 79d Abs. 1 und 7, § 79e Abs. 1 und 7 oder § 79f eingelegte Beschwerde entscheidet in Absatz 1 genannter Frist das Gericht, in dessen Sprengel der Staatsanwalt amtstätig ist, der über die Einhaltung der Gesetzmäßigkeit des Vorbereitungsverfahrens Aufsicht führt. Der Staatsanwalt legt die Sache an das Beschwerdegericht zwecks der Entscheidung vor.
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