Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 158d Beobachtung der Personen und Objekte (1) Unter Beobachtung der Personen und Objekte (im Weiteren nur „Observation“) ist Gewinnung von Erkenntnissen über Personen und Objekte zu verstehen, die auf verheimlichte Art unter Verwendung von technischen oder anderen Mitteln durchgeführt wird. Soweit das Polizeiorgan bei Observation feststellt, dass der Beschuldigte mit seinem Verteidiger kommuniziert, ist es verpflichtet, die Aufzeichnung mit dem Inhalt dieser Kommunikation zu vernichten und in diesem Zusammenhang gewonnene Erkenntnisse auf keine Weise zu verwenden.
(2) Sollten bei einer Observation Ton- und Bildaufnahmen oder andere Aufnahmen hergestellt werden, kann die Observation nur mit schriftlicher Einwilligung des Staatsanwaltes durchgeführt werden.
(3) Sollte durch eine Observation in ein geschütztes Rechtsgut eines Wohnraumes, des Briefgeheimnisses eingegriffen werden oder der Inhalt von übrigen in Privaträumen aufbewahrten Schriftstücken und Notizen unter Verwendung von technischen Mitteln festgestellt werden, dürfen diese Eingriffe nur mit vorheriger Einwilligung des Richters durchgeführt werden. Falls Betreten einer Wohnung erforderlich ist, dürfen keine anderen Maßnahmen getroffen werden, als diejenigen, die zur Anbringung der technischen Mittel dienen.
(4) Die Einwilligung nach Absatz 2 und 3 darf nur aufgrund eines schriftlichen Ersuchens gegeben werden. Das Ersuchen ist mit Verdacht auf konkrete Straftat zu begründen und, soweit es bekannt ist, sind Angaben über Personen oder Objekte, die zu observieren sind, zu machen. In Einwilligung ist der Einsatz der Observation zu befristen, die Dauer darf sich nicht über sechs Monate erstrecken. Diese Dauer kann vom einwilligenden Organ aufgrund eines neuen Ersuchens jedes Mal auf eine weitere Dauer höchstens von sechs Monaten schriftlich verlängert werden.
(5) Wenn Gefahr im Verzug ist und es sich um keine in Absatz 3 genannten Fälle handelt, darf eine Observation auch ohne Einwilligung eingeleitet werden. Das Polizeiorgan ist jedoch verpflichtet, um solche Genehmigung unverzüglich nachträglich zu ersuchen und soweit diese ihm innert 48 Stunden nicht vorliegt, ist die Observation zu beenden, eine eventuell aufgenommene Aufzeichnung ist zu vernichten und in diesem Zusammenhang gewonnene Erkenntnisse sind nicht zu verwenden.
(6) Ohne Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 2 und 3 darf eine Observation nur dann durchgeführt werden, soweit die Person, in deren Rechte und Freiheiten durch Observation eingegriffen werden sollte, diesen Maßnahmen zustimmt. Wenn jedoch solche Zustimmung nachträglich zurückgezogen ist, ist die Observation unverzüglich einzustellen.
(7) Sollte bei einer Observation hergestellte Aufnahme als Beweismittel dienen, ist ein Protokoll samt den in § 55 und § 55a benannten Erfordernissen beizufügen.
(8) Soweit bei einer Observation keine für das Strafverfahren wichtigen Erkenntnisse gewonnen worden sind, sind die Aufnahmen auf vorgeschriebene Art zu vernichten.
(9) Die Betreiber der Telekommunikationsdienstleistungen, deren Angestellte und übrige Personen, die am Betrieb der Telekommunikationsdienstleistungen mitwirken, sowie Postunternehmer oder andere Personen, die die Beförderung der Sendungen durchführen, sind verpflichtet, dem Polizeiorgan, das die Observation durchführt, laut seinen Hinweisen, kostenlos unentbehrliche Mitwirkung zu leisten. Dabei kann man sich auf eine nach besonderen Gesetzen auferlegte Schweigepflicht nicht berufen.
(10) In einer anderen Strafsache, als in der eine Observation unter den in Absatz 2 auferlegten Bedingungen durchgeführt wurde, dürfen bei der Observation hergestellte Aufnahmen und beigefügtes Protokoll als Beweis nur dann verwendet werden, soweit auch in dieser Sache ein Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat geführt wird oder die Person, in deren Rechte und Freiheiten durch Observation eingegriffen wurde, der Verwendung hergestellter Aufnahme und des Observationsberichtes als Beweis zustimmt.
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