Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 160 (1) Deuten festgestellte und begründete Tatsachen darauf hin, die durch nach § 158 vorgenommene Nachprüfungen festgestellt worden sind, dass eine Straftat begangen worden ist, und wenn hinreichend ein Rückschluss begründet ist, dass diese Tat eine bestimmte Person begangen hat, entscheidet das Polizeiorgan unverzüglich über die Einleitung der Strafverfolgung gegen diese Person als gegen den Beschuldigten, soweit kein Grund für die Anwendung von § 159a Abs. 2 und 3 oder von § 159b Abs. 1 vorliegt. Der Ausspruch des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung muss die Beschreibung der Tat enthalten, wegen der die Person beschuldigt ist, damit die der Person vorgeworfene Tat mit keiner anderen Tat verwechselt werden kann, gesetzliche Benennung der Straftat, die in der Tat gesehen ist; der Beschuldigte ist im Beschluss über die Einleitung der Strafverfolgung so zu bezeichnen, wie die Person des Angeklagten im Urteil (§ 120 Abs. 2). Die Gründe des Beschlusses müssen genau Tatsachen enthalten, die den Rückschluss über die Schlüssigkeit der Strafverfolgung begründen.
(2) Eine Abschrift des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung ist dem Beschuldigten spätestens am Beginn der ersten Vernehmung und innert von 48 Stunden dem Staatsanwalt und dem Verteidiger zuzustellen; die Zustellungsfrist beim Verteidiger setzt sich ab seiner Wahl oder Bestellung in Lauf. Eine Abschrift des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung ist auch dem Verletzten zuzustellen, soweit sein Aufenthaltsort oder Sitz bekannt sind und wenn er darum ausdrücklich ersucht. Eine Abschrift des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung gegen einen Rechtsanwalt ist unverzüglich auch dem Justizminister und dem Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Eine Abschrift des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung gegen einen Angehörigen der Polizei der Tschechischen Republik, einen Angehörigen des Vollzugsdienstes der Tschechischen Republik oder gegen einen Zöllner oder gegen einen Angestellten der Tschechischen Republik, beauftragt mit Arbeitsleistung in der Polizei der Tschechischen Republik, im Vollzugdienst der Tschechischen Republik oder in der Zollverwaltung der Tschechischen Republik stellt die Generalinspektion der Sicherheitskorps auch dem Direktor des zuständigen Sicherheitskorps zu.
(3) Das Polizeiorgan führt erforderliche unaufschiebbare oder unwiederholbare Handlungen durch und leitet die Strafverfolgung ein, wenn es nicht möglich ist, dass diese Handlungen ein zuständiges Organ vornimmt, und spätestens innert von drei Tagen ab deren Durchführung gibt es die Sache an dieses Organ ab, das das Verfahren fortsetzt.
(4) Unter einer unaufschiebbaren Handlung ist solche Handlung zu verstehen, die mit Hinsicht auf Besorgnis der Vereitelung der Handlung, Zerstörung oder Verlust des Beweises vom Standpunkt des Strafverfahrens bis zum Zeitpunkt der Einleitung der Strafverfolgung nicht aufzuschieben ist. Unter einer unwiederholbaren Handlung ist solche Handlung zu verstehen, die in Zukunft vorm Gericht nicht durchgeführt werden kann. Im Protokoll, aufgenommen über die Durchführung einer unaufschiebbaren oder unwiederholbaren Handlung ist jedes Mal festzuhalten, aufgrund welcher Tatsachen diese Handlung als unaufschiebbar oder unwiederholbar zu beurteilen war.
(5) Stellt es sich im Verlauf der Ermittlungen heraus, dass der Beschuldigte noch eine weitere Tat begangen hat, die jedoch im Beschluss über die Einleitung der Strafverfolgung nicht erwähnt worden ist, ist bezüglich dieser weiteren Tat auf die in Absatz 1 und 2 bezeichnete Art und Weise vorzugehen.
(6) Stellt es sich im Verlauf der Ermittlungen heraus, dass die Tat, wegen der die Strafverfolgung eingeleitet worden ist, unter eine andere gesetzliche Strafbestimmung zu subsumieren ist, als es im Beschluss über die Einleitung der Strafverfolgung rechtlich gewürdigt wurde, ist der Beschuldigte darauf vom Polizeiorgan aufmerksam zu machen und diese abweichende Rechtsansicht ist im Protokoll festzuhalten.
(7) Gegen den Beschluss über die Einleitung der Strafverfolgung kann der Beschuldigte die Beschwerde einlegen.
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