(1) | Die Strafverfolgung wegen Straftat der Körperverletzung (§ 146 des Strafgesetzbuches), der schweren fahrlässigen Körperverletzung (§ 147 des Strafgesetzbuches), der fahrlässigen Körperverletzung ( § 148 des Strafgesetzbuches), der unterlassenen Hilfeleistung (§ 150 des Strafgesetzbuches), der unterlassenen Hilfeleistung eines Fahrzeugführers (§ 151 des Strafgesetzbuches), der Gefährdung durch eine Geschlechtskrankheit ( § 155 des Strafgesetzbuches), der Freiheitsbeschränkung nach § 171 Abs.1,2 des Strafgesetzbuches, der Erpressung nach § 175 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, der Verletzung der Hausfreiheit / Hausfriedensbruch (§ 178 des Strafgesetzbuches), der Verletzung der fremden Rechte (§ 181 des Strafgesetzbuches), der Verletzung des Geheimnisses der in Privatsphäre aufbewahrten Urkunden und Dokumente (§ 183 des Strafgesetzbuches), der sexuellen Nötigung nach § 186 Abs.1,2 des Strafgesetzbuches, des Diebstahls (§ 205 des Strafgesetzbuches), der veruntreuenden Unterschlagung (§ 206 des Strafgesetzbuches), der unberechtigten Benutzung einer fremden Sache/ Sachentziehung (§ 207 des Strafgesetzbuches), des unbefugten Eingriffs in die Rechte an einem Haus, einer Wohnung oder an einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeit (§ 208 des Strafgesetzbuches), des Betruges (§ 209 des Strafgesetzbuches), der Hehlerei (§ 214 des Strafgesetzbuches), der fahrlässigen Hehlerei (§ 215 des Strafgesetzbuches), des Wuchers (§ 218 des Strafgesetzbuches), der Fundverheimlichung (§ 219 des Strafgesetzbuches), der Verletzung der Pflicht bei Verwaltung des fremden Vermögens (§ 220 des Strafgesetzbuches), der Verletzung der Pflicht bei Verwaltung des fremden Vermögens aus Fahrlässigkeit (§ 221 des Strafgesetzbuches), der Gläubigerschädigung (§ 222 des Strafgesetzbuches), der Beschädigung einer fremden Sache/ Sachbeschädigung (§ 228 des Strafgesetzbuches), der gefährlichen Bedrohung (§ 353 des Strafgesetzbuches) und der gefährlichen Nachstellung (§ 354 des Strafgesetzbuches) geführt gegen eine Person, die zu dem Verletzten in einem solchen Verhältnis steht, dass dem Verletzten als Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde (§ 100 Abs. 2), und die Strafverfolgung wegen Straftat der Vergewaltigung nach § 185 Abs. 1,2 des Strafgesetzbuches geführt gegen eine Person, die zur Tatzeit zu dem Verletztem im Verhältnis als Ehemann, Partner oder Lebensgefährter war, sowie wegen Straftat der Trunkenheit (§ 360 des Strafgesetzbuches), soweit diese Tat sonst die Tatbestandsmerkmale einer von obigen Straftaten verwirklicht, kann eingeleitet und die schon eingeleitete Strafverfolgung kann nur mit der Zustimmung des Verletzen fortgesetzt werden. Wenn es mehrere Verletzte gibt, die durch dieselbe Tat geschädigt worden sind, genügt die Zustimmung nur eines der Verletzten. |