Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 175a (1) Soweit die Ergebnisse der Ermittlungen zureichend den Rückschluss erlauben, dass die Tat geschehen ist, dass diese Tat eine Straftat ist und dass diese vom Beschuldigten begangen worden ist, kann der Staatsanwalt Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Schuld und Strafe auf Antrag des Beschuldigten oder auch ohne einen solchen Antrag aufnehmen. Erachtet jedoch der Staatsanwalt den Antrag des Beschuldigten nicht begründet, ist von seiner Stellungnahme der Beschuldigte zu benachrichtigen, und wenn er einen Verteidiger hat, ist auch dieser zu benachrichtigen.
(2) Zur Verhandlung über eine Vereinbarung über die Schuld und Strafe lädt der Staatsanwalt den Beschuldigten vor; von der Zeit und vom Ort der Verhandlung ist der Verteidiger des Beschuldigten und der Verletzte zu benachrichtigen, soweit der Verletzte nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er auf die vom Gesetz als Verletzten eingeräumten Prozessrechte verzichtet. Der Verletzte ist zugleich auf Gelegenheit hinzuweisen, dass er spätestens bei erster Verhandlung über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe Gelegenheit hat, einen Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Geld, der ihm durch die Straftat herbeigeführt worden ist, oder auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, die zu seinem Nachteil verschafft worden ist, zur Geltung zu bringen.
(3) Voraussetzung für die Vereinbarung über die Schuld und Strafe ist die Erklärung des Beschuldigten, dass er die Tat, wegen der er strafrechtlich verfolgt wird, begangen hat, soweit aufgrund der bisher beschafften Beweise und weiteren Ergebnisse des Vorbereitungsverfahrens keine begründeten Zweifel an der Wahrheit seiner Erklärung bestehen. Die Vereinbarung über die Schuld und Strafe trifft der Staatsanwalt mit dem Beschuldigten im Beisein des Verteidigers.
(4) Erwägt der Staatsanwalt, dass gesetzliche Bedingungen für die Anordnung einer Schutzmaßnahme erfüllt sind, ist der Beschuldigte auf die Möglichkeit des Vorgehens nach § 178 Abs. 2 hinzuweisen auch in dem Fall, wenn es zu einer Vereinbarung über die Schuld und Strafe kommt, in der jedoch keine Schutzmaßnahme vereinbart wird. Ohne diesen Hinweis kann er nach § 178 Abs. 2 nur dann vorgehen, soweit die Gründe für die Anordnung einer Schutzmaßnahme erst nach Stellung des Antrages dem Gericht auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe zum Vorschein gekommen sind.
(5) Der Staatsanwalt beachtet bei Verhandlungen über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe auch die Interessen des Verletzten. Ist der Verletzte bei Verhandlungen über die Vereinbarung über die Schuld und Strafe anwesend, äußert er sich besonders zum Umfang und der Art des Schadenersatzes oder des Ersatzes eines immateriellen Schadens oder zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Vereinbarung über die Schuld und Strafe kann auch ohne Anwesenheit des Verletzten getroffen werden, soweit sich der vorschriftsmäßig vom Termin benachrichtigte Verletzte zur Verhandlung nicht einfindet oder soweit er sich zur Verhandlung nicht einfindet und einen Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens oder auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung schon geltend gemacht oder erklärt hat, dass er keinen Anspruch geltend machen werden wird. Hat der abwesende Verletzte schon einen Anspruch auf Schadenersatz oder Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens oder auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Geltung gebracht, kann der Staatsanwalt in Vertretung des Verletzten eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten über den Umfang und die Art des Schadenersatzes oder Ersatzes eines immateriellen Schadens oder über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bis zur Höhe des zur Geltung gebrachten Anspruches treffen.
(6) Die Vereinbarung über die Schuld und Strafe muss enthalten
a) die Bezeichnung des Staatsanwaltes, den Namen des Beschuldigten und des Verletzten, soweit er bei getroffener Vereinbarung über die Schuld und Strafe anwesend war und er mit dem Umfang und der Art des Schadenersatzes oder des Ersatzes eines immateriellen Schadens oder mit der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung einverstanden ist,
b) das Datum und den Ort der Niederschreibung,
c) Tatbeschreibung, wegen der der Beschuldigte verfolgt wird, unter Angabe des Tatortes, der Tatzeit und Begehungsweise der Tat, eventuell unter Angabe von übrigen Umständen, unter denen es zur Tat gekommen ist, damit die Tat mit keiner anderen Tat verwechselt werden kann,
d) Benennung der Straftat, die in der Tat gesehen wird, und zwar durch ihre gesetzliche Benennung unter Angabe der schlüssigen Bestimmungen des Gesetzes und Benennung von sämtlichen Gesetzmerkmalen, einschließlich deren, die ein bestimmtes Strafmaß begründen,
e) Erklärung des Beschuldigten, dass er die Tat wegen der er verfolgt wird begangen hat und die den Gegenstand der getroffenen Vereinbarung über die Schuld und Strafe bildet,
f) entsprechend dem Strafgesetzbuch vereinbarte Art der Strafe, das Strafmaß und die Art und Weise des Strafvollzuges einschließlich der Bewährungszeit und in den vom Strafgesetzbuch bestimmten Fällen eine Ersatzfreiheitsstrafe, eventuell Verzicht auf Bestrafung, und Umfang der angemessenen Beschränkungen und Auflagen im Fall, soweit es das Strafgesetzbuch zulässt und wenn diese vereinbart waren; bei Vereinbarung über die Schuld und Strafe ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Beschuldigte durch die Straftat einen Vermögensvorteil verschafft hat oder versuchte, einen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 39 Abs. 7 des Strafgesetzbuches),
g) Ausmaß und Art des Schadenersatzes oder des Ersatzes eines immateriellen Schadens oder der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit diese vereinbart wurde,
h) Schutzmaßnahme, soweit die Anordnung einer solchen in Frage kommt und wenn sie vereinbart wurde,
i) die Unterschrift des Staatsanwaltes, des Beschuldigten und des Verteidigers und die Unterschrift des Verletzten soweit er bei der Verhandlung über die Schuld und Sprache anwesend war und wenn er mit dem Umfang und der Art des Schadensersatzes oder des Ersatzes eines immateriellen Schadens oder mit der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung einverstanden ist.
(7) Wenn es zu einer Vereinbarung über die Schuld und Strafe kommt, lässt der Staatsanwalt deren Abschrift dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Verletzten, der vorschriftsmäßig und fristgemäß seine Ansprüche zur Geltung gebracht hat (§ 43 Abs. 3), zustellen. Kommt jedoch keine Vereinbarung über die Schuld und Strafe zustande, ist der Staatsanwalt verpflichtet, es im Protokoll festzuhalten; in solchem Fall ist vom Beschuldigten abgelegtes Schuldbekenntnis in einem weiteren Verfahren außer Acht zu lassen.
(8) In einem wegen einem besonders schweren Verbrechen geführten Verfahren und im Verfahren gegen Flüchtige kann keine Vereinbarung über die Schuld und Strafe getroffen werden.
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