Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 179c (1) Soweit nach dem Abschluss des abgekürzten Vorbereitungsverfahrens das Polizeiorgan die Sache aus einem in § 159a Abs. 1 bis 3 oder 5 genannten Grund durch eine Entscheidung nicht zurücklegt, ist dem Staatsanwalt ein kurzer Bericht über dessen Ergebnis mit Angabe zu erstatten, welche Straftat in der Tat, wegen der der Verdacht mitgeteilt worden ist, anzusehen ist, und welche Beweise, die vor dem Gericht erhoben werden können, diesen Verdacht nachweisen. Dem Bericht sind vom Polizeiorgan sämtliche im Verlauf des abgekürzten Vorbereitungsverfahrens herbeigeschaffte Schriftstücke und Gegenstände beizufügen.
(2) Der Staatsanwalt, dem der Antrag des Polizeiorgans nach Absatz 1 zugestellt worden ist, oder der selbst das abgekürzte Vorbereitungsverfahren durchgeführt hat, verfügt wie folgt,
a) er stellt an das Gericht Antrag auf Bestrafung, soweit er zum Rückschluss kommt, dass die Ergebnisse des abgekürzten Vorbereitungsverfahrens begründen, den Verdächtigen vor das Gericht zu stellen,
b) er stellt an das Gericht Antrag auf Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe, wobei er die Bestimmung von § 175b angemessen in Anwendung bringt,
c) er legt die Sache zurück, wenn sich der Verdacht der Straftat nicht bestätigt hat,
d) er gibt die Sache an das zuständige Organ zwecks der Aburteilung als Übertretung ab,
e) er gibt die Sache an ein anderes Organ zwecks eines Disziplinarverfahrens oder Rügeverfahrens ab,
f) er legt die Sache zurück, soweit die Strafverfolgung nach § 11 unzulässig ist,
g) er legt die Sache zurück, soweit er dem Tatfolgenausgleich zugestimmt hat, wobei die Bestimmung von § 309a und ff. entsprechend anzuwenden sind,
h) er legt die Sache nach § 179g bedingt zurück,
i) er kann die Sache auch zurücklegen soweit die Strafverfolgung mit Hinsicht auf die in § 172 Abs. 2 genannten Umstände unzweckmäßig erscheint, oder
j) er leitet die Sache mit Verfügung an das Polizeiorgan mit Weisung zurück, soweit im Rahmen des abgekürzten Vorbereitungsverfahrens noch eine weitere Handlung durchzuführen ist.
(3) Trifft der Staatsanwalt keine in Absatz 1 vorausgesehene Entscheidung oder Verfügung, leitet er die Sache an das in § 161 Abs. 2 genannte Polizeiorgan zwecks der Einleitung der Strafverfolgung mit dem Hinweis weiter, dass die Tat, wegen der das abgekürzte Vorbereitungsverfahren geführt wurde, nach dem Gesetz unter eine andere Gesetzbestimmung zu subsumieren ist, als vom Polizeiorgan beurteilt wurde, und mit Hinsicht auf abweichende rechtliche Beurteilung kein abgekürztes Vorbereitungsverfahren durchgeführt werden kann.
(4) Über die Zurücklegung der Sache nach Absatz 1 oder über die Entscheidung nach Absatz 2 ist vom Entscheidungsorgan der Verletzte zu unterrichten, soweit er bekannt ist, und der Anzeiger, soweit er nach § 158 Abs. 2 darum ersucht hat.
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