Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 179g (1) An Stelle des Antrages auf Bestrafung kann der Staatsanwalt darüber entscheiden, dass von Antragstellung auf Bestrafung bedingt abgesehen wird, soweit der Verdächtige
a) die Tat gestanden hat,
b) den Schaden wieder gut gemacht hat, soweit der Schaden durch die Tat herbeigeführt worden ist, oder mit dem Verletzten eine Vereinbarung über dessen Wiedergutmachung getroffen hat, oder eine andere erforderliche Maßnahme zu dessen Wiedergutmachung getroffen hat,
c) durch die Tat erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herausgegeben hat, oder mit dem Verletzten eine Vereinbarung über deren Herausgabe getroffen hat, oder eine andere erforderliche Maßnahme zu deren Herausgabe getroffen hat,
d) dem bedingten Absehen vom Antrag auf Bestrafung zugestimmt hat,
und mit Hinsicht auf die Person des Verdächtigen, unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswandels und der Tatumstände solche Entscheidung als begründet erachtet werden kann.
(2) Ist es mit der Art und Schwere der begangenen Straftat, Umständen der begangenen Straftat oder mit den Verhältnissen des Verdächtigen begründet, entscheidet der Staatsanwalt über bedingtes Absehen vom Antrag auf Bestrafung nur dann, soweit der Verdächtige die im Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt und
a) verpflichtet sich, dass er sich der Tätigkeit enthaltet, in deren Zusammenhang er die Straftat begangen hat, oder
b) auf das Konto der Staatsanwaltschaft einen Geldbetrag erlegt, bestimmt für den Staat für Geldhilfe an Opfer von Straftaten nach einer besonderen Rechtsvorschrift, und dieser Betrag offensichtlich nicht unangemessen zur Schwere der Straftat ist,
und mit Hinsicht auf die Person des Verdächtigen, unter Berücksichtigung seines bisherigen Lebenswandels und der Umstände des Falles solche Entscheidung als begründet erachtet werden kann.
(3) In der Entscheidung über bedingtes Absehen vom Antrag auf Bestrafung ist die Bewährungszeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestimmen, im Falle der Entscheidung nach Absatz 2 ist die Bewährungszeit bis zu fünf Jahren zu bestimmen. Die Bewährungszeit setzt sich mit der Rechtskraft dieser Entscheidung in Lauf.
(4) Dem Verdächtigen, der mit dem Verletzten eine Vereinbarung über die Art der Wiedergutmachung des Schadens oder eine Vereinbarung über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung getroffen hat, ist in der Entscheidung über bedingtes Absehen vom Antrag auf Bestrafung aufzuerlegen, den Schaden im Verlauf der Bewährungszeit wieder gut zu machen oder in dieser Zeit die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
(5) Die Entscheidung über bedingtes Absehen vom Antrag auf Bestrafung nach Absatz 2 muss auch die Höhe des Geldbetrages, bestimmt für den Staat für Geldhilfe an Opfer von Straftaten oder die Bestimmung der Tätigkeit, zu deren Enthaltung sich der Verdächtige im Verlauf der Bewährungszeit verpflichtet, zum Inhalt haben. Verpflichtet sich der Verdächtige, dass er im Verlauf der Bewährungszeit des bedingten Absehens von der Antragstellung auf Bestrafung auf die Führung der Kraftfahrzeuge verzichtet, ist er darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, den Führerschein nach einer besonderen Rechtsvorschrift abzugeben und darauf, dass er mit der Rechtskraft der Entscheidung über bedingtes Absehen von Antragstellung auf Bestrafung die Fahrererlaubnis verwirkt.
(6) Dem Verdächtigen kann auch auferlegt werden, in der Bewährungszeit angemessene Beschränkungen und Auflagen einzuhalten, die an die Führung eines ordentlichen Lebenswandels des Verdächtigen zielen.
(7) Gegen die Entscheidung über bedingtes Absehen vom Antrag auf Bestrafung kann der Verdächtige und der Verletzte die Beschwerde einlegen, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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