Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 211 (1) Die Vernehmung des Zeugen darf an der Hauptverhandlung durch Verlesung des Protokolls über seine frühere Aussage ersetzt werden, wenn das Gericht persönliche Vernehmung des Zeugen als nicht notwendig hält und der Staatsanwalt und der Angeklagte mit Verlesung einverstanden sind. Erscheint jedoch der vorschriftsmäßig zur Hauptverhandlung geladene Angeklagte ohne Entschuldigung vor dem Gericht nicht, oder sich aus dem Gerichtssaal ohne einen rechtfertigenden Grund entfernt, ist die Zustimmung des Angeklagten mit Verlesung eines solchen Protokolls über die Vernehmung des Zeugen nicht nötig und es genügt die Zustimmung des Staatsanwaltes. Auf diese Konsequenzen ist der Beschuldigte in der Ladung hinzuweisen.
(2) Das Protokoll über eine Vernehmung des Mitangeklagten oder über eine Aussage eines Zeugen darf auch dann verlesen werden, soweit die frühere Vernehmung unter Einhaltung der Formvorschriften dieses Gesetzes durchgeführt war und
a) solche Person verstorben oder verschollen ist, wegen ihrem langfristigen Aufenthalt im Ausland nicht zu erreichen ist, oder krank geworden ist und diese Krankheit auf die Dauer oder in einer absehbaren Zeit unmöglich macht, sie zu vernehmen, oder
b) es sich um eine unaufschiebbare oder unwiederholbare Handlung handelte, durchgeführt nach § 158a.
(3) Das Protokoll über eine frühere Zeugenaussage darf auch dann verlesen werden, soweit die frühere Vernehmung unter Einhaltung der Formvorschriften dieses Gesetzes durchgeführt war und der Zeuge an der Hauptverhandlung ohne einen rechtfertigenden Grund abgelehnt hat, auszusagen oder er in wesentlichen Punkten von seiner früheren Aussage abweicht und
a) der Verteidiger oder der Beschuldigte an der früheren Vernehmung dieses Zeugen teilnehmen und an den Vernommenen Fragen stellen konnte,
b) festgestellt worden ist, dass solche Person zum Objekt der Gewalt, Einschüchterung, Bestechung oder zum Objekt von Versprechen von anderen Vorteilen geworden ist und auf diese Weise man versuchte, die Person zur Zeugnisverweigerung oder zu einer falschen Aussage zu verleiten, oder
c) der Inhalt der Aussage durch Verlauf der Vernehmung an der Hauptverhandlung beeinträchtigt worden ist, besonders infolge des Verhaltens des Angeklagten oder der anwesenden Öffentlichkeit.
(4) Das Protokoll über eine frühere Aussage des Zeugen, der an der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 100 Gebrauch gemacht hat, darf nur unter Voraussetzung verlesen werden, dass der Zeuge vor dieser Vernehmung über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt war und er ausdrücklich erklärte, dass er von diesem Recht keinen Gebrauch macht und die Vernehmung unter Einhaltung der Formvorschriften dieses Gesetzes zustande kam und der Beschuldigte oder der Verteidiger an dieser Vernehmung teilnehmen konnte.
(5) Die Anhörung des Sachverständigen darf durch Verlesung des Protokolls über seine frühere Aussage ersetzt werden oder sein schriftliches Gutachten darf verlesen werden, soweit der Sachverständige vor Erstattung des Gutachtens nach § 106 belehrt war, keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen und der Staatsanwalt und der Angeklagte damit einverstanden sind. Die Bestimmung des Absatzes 1 des zweiten und dritten Satzes gilt angemessen.
(6) Mit Zustimmung des Staatsanwaltes und des Angeklagten können in der Hauptverhandlung auch über die Erklärung von Personen und über die Durchführung von weiteren Handlungen (§ 158 Abs. 3 und 5) angefertigte Vermerke verlesen werden.
(7) Die Bestimmungen von Absatz 1 bis 5 über die Verlesung der Protokolle sind ähnlich auch auf das Abspielen einer Ton- und Bildaufnahme, angefertigt über die Vernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz anzuwenden.
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