Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 259 (1) Ist nach Urteilsaufhebung oder nach Aufhebung von einem Teil des Urteils eine neue Entscheidung in der Sache herbeizuführen, darf das Berufungsgericht die Sache an das Gericht der ersten Instanz nur dann zurückverweisen, wenn der Mangel in öffentlicher Sitzung nicht geheilt werden kann, besonders wenn der Sachverhalt so unzureichend aufgeklärt ist, dass es nötig ist, die Hauptverhandlung zu wiederholen oder umfangreiche und schwer durchzuführende Ergänzungsbeweisaufnahme vorzunehmen.
(2) Liegt jedoch der Mangel nur darin, dass im angefochtenen Urteil ein Ausspruch fehlt oder unvollständig ist, kann das Berufungsgericht, ohne das Urteil aufzuheben, die Sache an das Gericht der ersten Instanz mit dem Hinweis zurückleiten, über den fehlenden Ausspruch zu entscheiden oder den unvollständigen Ausspruch zu ergänzen.
(3) Das Berufungsgericht kann in der Sache unter Aufhebung des Urteils selbst durch ein Urteil erkennen, soweit der neuen Entscheidung der im angefochtenen Urteil richtig festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann und eventuell dieser aufgrund der vor dem Berufungsgericht erhobenen Beweise ergänzt oder abgeändert werden kann. Das Berufungsgericht darf jedoch vom durch das Gericht der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur dann abweichen, wenn es im Berufungsverfahren
a) einige für den Sachverhalt wesentlich wichtige Beweise wiederholt hat, die schon an der Hauptverhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz erhoben worden waren, oder
b) Beweise erhoben hat, die an der Hauptverhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz nicht erhoben worden waren.
(4) Zum Nachteil des Angeklagten kann das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nur aufgrund einer vom Staatsanwalt zuungunsten des Angeklagten eingelegten Berufung ändern; im Urteilsspruch über die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens in Geld oder über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ist die Abänderung auch aufgrund der Berufung des Verletzten zulässig, der ein Anspruch auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens oder auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Geltung gebracht hat.
(5) Das Berufungsgericht darf jedoch selbst nicht
a) den Angeklagten der Tat schuldig sprechen, wegen der der Angeklagte durch angefochtenes Urteil freigesprochen worden ist,
b) den Angeklagten einer schwereren Straftat schuldig sprechen, als ihn das Gericht der ersten Instanz im angefochtenen Urteil hätte befunden werden können (§ 225 Abs. 2).
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