Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 263 Berufungsverfahren (1) Über die Berufung entscheidet das Berufungsgericht in öffentlicher Sitzung. Es kann jedoch auch in nichtöffentlicher Sitzung eine Entscheidung treffen
a) nach § 253, § 255 und § 257,
b) nach § 258 Abs. 1, soweit offensichtlich ist, dass der Mangel in öffentlicher Sitzung nicht geheilt werden kann.
(2) Die öffentliche Sitzung findet in ununterbrochener Gegenwart des Staatsanwaltes statt.
(3) An der öffentlichen Berufungssitzung muss der Angeklagte von einem Verteidiger in allen vom Gesetz vorausgesehenen Fällen vertreten sein, in denen er einen Verteidiger in der Hauptverhandlung haben muss.
(4) In Abwesenheit des Angeklagten, der in Haft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe ist, kann die öffentliche Sitzung des Berufungsgerichtes nur dann durchgeführt werden, wenn der Angeklagte ausdrücklich erklärt, dass er auf seine Anwesenheit in öffentlicher Sitzung verzichtet.
(5) Nach Eröffnung der öffentlichen Sitzung trägt der Senatsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Senatsmitglied das angefochtene Urteil vor und erstattet Bericht über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und den Stand der Sache. Danach trägt der Berufungswerber seine Berufung vor und begründet diese; wenn jedoch der Berufungswerber nicht anwesend ist, verliest der Senatsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Senatsmitglied die Berufung nebst der Berufungsbegründung. Der Staatsanwalt und die Personen, die durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes direkt betroffen werden können, soweit sie keine Berufungswerber sind, tragen ihre Ausführungen und Anträge auf Beweisaufnahme vor; wenn jedoch eine von diesen Personen nicht anwesend ist und wenn ihre Ausführung in den Akten beinhaltet ist, oder wenn solche Person darum ersucht, trägt den Inhalt ihrer Schriftsätze der Senatsvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Senatsmitglied vor.
(6) Nach dem Vortrag der Anträge in öffentlicher Sitzung erfolgt für die Berufsentscheidung erforderliche Beweisaufnahme, soweit es sich um keine umfangreiche und schwer durchzuführende Ergänzungsbeweisaufnahme handelt, die das Erkenntnisverfahren des Gerichtes der ersten Instanz ersetzen sollte. Auf die Beweisaufnahme sind Bestimmungen über die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung anzuwenden. Beim Ausbleiben des ordnungsgemäß vorgeladenen Beschuldigten ist anzunehmen, dass er mit Verlesung der Protokolle über die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen einverstanden ist.
(7) Vom Standpunkt der Änderung oder Ergänzung des festgestellten Sachverhaltes darf das Berufungsgericht nur solche Beweise berücksichtigen, die in öffentlicher Sitzung vor dem Berufungsgericht erhoben worden sind; diese Beweise würdigt das Berufungsgericht in Anknüpfung auf die vor dem Gericht der ersten Instanz an der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Das Berufungsgericht ist an Würdigung dieser Beweise vor dem Gericht der ersten Instanz gebunden mit Ausnahme jener Beweise, die es selbst an der öffentlichen Sitzung nochmals wiederholt hat.
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