Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 266 (1) Gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes oder des Staatsanwaltes, durch die das Gesetz verletzt worden ist oder die aufgrund eines mangelhaften Verfahrens ergangen ist, kann der Justizminister an das Oberste Gericht die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes einlegen. Soweit das Gesetz nachstehend nichts anderes festlegt, ist gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtes keine Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes zulässig.
(2) Gegen Strafausspruch kann die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes nur dann ergriffen werden, wenn die verhängte Strafe offensichtlich zur Art und Schwere der Straftat oder zu Verhältnissen des Täters unangemessen ist oder wenn die verhängte Art der Strafe offensichtlich im Widerspruch zum Zweck der Strafe ist.
(3) Erstreckt sich die in Absatz 1 genannte Entscheidung auf mehrere Personen, kann die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes auch nur gegen jenen Teil der Entscheidung ergriffen werden, die sich auf eine von diesen Personen bezieht.
(4) Die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes gegen eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung kann zuungunsten des Beschuldigten nicht aus dem Grund ergriffen werden, dass das Gericht in Anwendung von § 259 Abs. 4, § 264 Abs. 2, § 273 oder § 289 Buchst.b) gehandelt hat.
(5) Von Bestimmung des Absatzes 4 hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtes oder des Staatsanwaltes, getroffen in Anwendung von § 150 Abs. 1 oder 3, ist Gebrauch zu machen.
(6) Der Justizminister kann eingelegte Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes bis zurzeit zurücknehmen, bevor sich das Gericht, das über die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes zu entscheiden hat, zur Schlussberatung über Abstimmung zurückzieht. Die Rücknahme der Beschwerde nimmt der Senatsvorsitzende dieses Gerichtes durch Beschluss zur Kenntnis.
(7) Zieht der Justizminister aufgrund der Akten den Rückschluss, dass die Vollstreckung der Entscheidung aufgeschoben oder unterbrochen werden sollte, beantragt dem Obersten Gericht nebst der Einreichung der Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes zugunsten des Beschuldigten solche Vorgehensweise.
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