Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 275 (1) Ist das Gesetz zuungunsten des Beschuldigten verletzt worden, stellt sich sein Tod dem aufgrund der Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes veranlassten Verfahren nicht entgegen; die Strafverfolgung kann infolge des Todes des Beschuldigten nicht eingestellt werden. Ist das Gesetz nur zuungunsten des Beschuldigten verletzt worden, ist die Zeit von der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen.
(2) Kann die Benachrichtigung von der öffentlichen Sitzung einer Person, die durch die Entscheidung über die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes direkt betroffen werden kann, nicht zugestellt werden, genügt es, ihren Verteidiger eventuell ihren Bevollmächtigten vom Termin der öffentlichen Sitzung zu benachrichtigen. Hat diese Person keinen Verteidiger, eventuell keinen Bevollmächtigten, ist ihr zu diesem Zweck ein Verteidiger oder Bevollmächtigter zu bestellen. Die Bestimmung von § 39 ist angemessen anzuwenden.
(3) Wird an dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe aufgrund des früheren Urteils vollstreckt und das Oberste Gericht hebt auf die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes den Strafausspruch auf, ist zugleich über die Haft zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Haftverhandlung (§ 73d bis 73g) sind im Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes nicht anzuwenden.
(4) Vor Entscheidung über die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes kann das Oberste Gericht die Vollstreckung der Entscheidung gegen die die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes eingelegt worden ist aufschieben oder unterbrechen. Hat der Justizminister die Aufschiebung oder Unterbrechung der Vollstreckung der Entscheidung beantragt, hat das Oberste Gericht über solchen Antrag durch Beschluss spätestens innert von vierzehn Tagen ab Vorlage der Akten durch Beschluss zu entscheiden.
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