Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 278 (1) Einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit einem rechtskräftigen Urteil oder mit einem rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossen worden ist, ist stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel zum Vorschein kommen, die dem Gericht zurzeit der Entscheidung nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit den früher bekannten Tatsachen und erhobenen Beweismitteln eine andere Entscheidung über die Schuld oder über den zuerkannten Anspruch auf die Wiedergutmachung des Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens in Geld oder auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu begründen geeignet sind, oder in Anbetracht deren, die ursprünglich verhängte Strafe offensichtlich zur Art und Schwere der Straftat oder zu Verhältnissen des Täters unverhältnismäßig wäre oder verhängte Art der Strafe offensichtlich im Widerspruch zum Zweck der Strafe wäre. Einem Antrag auf die Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen worden ist, durch das über bedingtes Verzicht auf die Strafe mit Anordnung der Aufsicht entschieden worden ist, ist stattzugeben, und zwar auch früher, als die in § 48 Abs. 6 und 7 des Strafgesetzbuches genannten Umstände eingetreten sind, auch dann, wenn Tatsachen oder Beweismittel zum Vorschein kommen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren, und die allein oder in Verbindung mit den schon früher bekannten Tatsachen und erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung über die Strafe zu begründen geeignet sind.
(2) Einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit einem rechtskräftigen Beschluss des Gerichtes über die Einstellung der Strafverfolgung, einschließlich der Zustimmung zum Tatfolgenausgleich, über die Abgabe der Sache an ein anderes Organ oder über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung abgeschlossen worden ist, ist auch in dem Fall stattzugeben, soweit die in § 308 Abs. 3 genannten Tatsachen noch nicht eingetreten sind, wenn jedoch Tatsachen oder Beweismittel zum Vorschein kommen, die dem Gericht zurzeit der Entscheidung nicht bekannt waren, und die allein oder in Verbindung mit den früher bekannten Tatsachen und erhobenen Beweismitteln schon früher zum Rückschluss hätten führen können, dass Gründe für eine solche Entscheidung nicht vorhanden waren und dass es geboten ist, das Verfahren fortzusetzen.
(3) Einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit einem rechtskräftigen Beschluss des Staatsanwaltes über die Einstellung der Strafverfolgung, einschließlich der Zustimmung zum Tatfolgenausgleich, über die Abgabe der Sache an ein anderes Organ oder über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung abgeschlossen worden ist, ist auch in dem Fall stattzugeben, soweit die in § 308 Abs. 3 genannten Tatsachen noch nicht eingetreten sind, wenn jedoch Tatsachen oder Beweismittel zum Vorschein kommen, die dem Staatsanwalt zurzeit der Entscheidung nicht bekannt waren, und die allein oder in Verbindung mit den früher bekannten Tatsachen und erhobenen Beweisen schon früher zum Rückschluss hätten führen können, dass solche Entscheidung unbegründet war und dass die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten geboten ist.
(4) Einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das durch auf eine in vorherigen Absätzen genannte Art abgeschlossen worden ist, ist auch dann stattzugeben, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist, dass das Polizeiorgan, der Staatsanwalt oder der Richter im ursprünglichen Verfahren sich einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, die den Tatbestand einer Straftat verwirklicht.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck