Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 280 zur Wiederaufnahme antragsberechtigte Personen (1) Die Wiederaufnahme kann nur auf Antrag einer antragsberechtigten Person bewilligt werden.
(2) Zuungunsten des Beschuldigten kann den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme nur der Staatsanwalt stellen.
(3) Zugunsten des Beschuldigten können den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme außer dem Beschuldigten auch jene Personen stellen, die berechtigt wären, zu seinen Gunsten Berufung zu ergreifen. Soweit sie es auch gegen den Willen des Beschuldigten machen könnten, können sie auch gegen seinen Willen den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme stellen. Einen solchen Antrag dürfen sie auch nach dem Tod des Beschuldigten stellen.
(4) Die Person, die einen Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat, kann diesen durch ausdrückliche Erklärung zurücknehmen, und zwar bis zurzeit, bevor sich das Gericht der ersten Instanz zur Schlussberatung über Abstimmung zurückzieht. Ein zugunsten des Beschuldigten von einer anderen berechtigten Person oder in Vertretung des Beschuldigten vom Verteidiger oder gesetzlichen Vertreter gestellter Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten zurückgenommen werden; das gilt jedoch nicht, soweit solcher Antrag der Staatsanwalt gestellt hat oder wenn solcher Antrag von berechtigter Person nach dem Tod des Beschuldigten gestellt worden ist. Die Rücknahme des Antrages auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens nimmt der Senatsvorsitzende des Gerichtes der ersten Instanz durch Beschluss zur Kenntnis. Solche Entscheidung setzt sich einem kommenden wiederholten Antrag auf die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen.
(5) Erlangt das Gericht oder ein anderes Staatsorgan die Kenntnis von einem Umstand, der geeignet wäre, einen Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme zu begründen, ist es verpflichtet, hiervon den Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen. Handelt es sich um einen Umstand, der geeignet wäre, die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten zu bewilligen, ist der Staatsanwalt verpflichtet, hiervon den Beschuldigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen, und wenn es nicht möglich ist, ist er verpflichtet, eine andere antragsberechtigte Person hiervon in Kenntnis zu setzen, soweit er einen solchen Antrag nicht selbst stellt.
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