Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 314e (1) Der Einzelrichter kann ohne die Sache in der Hauptverhandlung abzuhandeln einen schriftlichen Strafbefehl erlassen, soweit der Sachverhalt durch beschaffte Beweise zuverlässig nachgewiesen ist, und zwar auch in einem vereinfachten Verfahren, das einem abgekürzten Vorbereitungsverfahren folgte.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur nachstehende Rechtsfolgen der Tat festgesetzt werden
a) eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
b) den Hausarrest bis zu einem Jahr,
c) eine Strafe der gemeinnützigen Arbeiten,
d) eine Strafe des Verbotes einer Tätigkeit bis zu fünf Jahren,
e) eine Geldstrafe,
f) eine Strafe des Verfalls eines Gegenstandes oder eines anderen Vermögenswertes
g) die Landesverweisung bis zu fünf Jahren,
h) die Aufenthaltsbeschränkung bis zu fünf Jahren
i) eine Strafe des Verbotes des Eintrittes zu einer Sportveranstaltung, einer kulturellen oder einer anderen Gesellschaftsveranstaltung bis zu fünf Jahren.
(3) Die Strafe der gemeinnützigen Arbeiten darf durch den Strafbefehl nur nach vorheriger Einholung des Berichtes des Probationsbeamten über die Möglichkeit der Vollstreckung dieser Strafe und Vollzugstauglichkeit hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten, einschließlich der Stellungnahme des Beschuldigten zur Art dieser Strafe verhängt werden. Bei Verhängung der Strafe der gemeinnützigen Arbeiten ist dieser Bericht zu berücksichtigen.
(4) Der Hausarrest kann durch einen Strafbefehl nur nach vorheriger Einholung des Berichtes des Probationsbeamten verhängt werden, der eine Möglichkeit der Vollstreckung dieser Strafe zum Inhalt hat, einschließlich der Stellungnahme des Beschuldigten zur Verhängung dieser Strafart. Der Hausarrest ist unter Berücksichtigung dieses Berichtes zu verhängen.
(5) An Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Ersatzfreiheitsstrafe darf zusammen mit einer verhängten Freiheitsstrafe nicht ein Jahr übersteigen.
(6) Kein Strafbefehl kann erlassen werden
a) im Verfahren gegen eine Person, der die Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen entzogen oder deren Geschäftsfähigkeit zu Rechtshandlungen beschränkt worden ist,
b) wenn über eine Schutzmaßnahme zu entscheiden ist,
c) wenn eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe oder eine gemeinsame Strafe zu verhängen ist und vorherige Strafe durch ein Urteil verhängt worden ist.
(7) Der Strafbefehl hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die mit der Urteilsverkündung verbundenen Wirkungen treten mit der Zustellung des Strafbefehles dem Beschuldigten ein.
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