Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 331 (1) Über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung entscheidet das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes oder des Direktors der Vollzugsanstalt, in der die Strafe vollstreckt wird, auf Ersuchen des Verurteilten oder auch ohne solches Ersuchen, zwar in öffentlicher Sitzung. Das Gericht überbringt die Terminsnachricht von öffentlicher Sitzung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe, verhängt wegen einem Verbrechen, auch dem Verletzten, der darum ersucht hat (§ 228 Abs. 4). Das Ersuchen um die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 88 Abs.2 des Strafgesetzbuches kann der Beschuldigte nur dann einreichen, wenn er zu diesem Ersuchen eine empfehlende Stellungnahme des Vollzugsdirektors davon beifügt, dass der Verurteilte durch sein vorbildliches Verhalten und Erfüllung seiner Pflichten nachgewiesen hat, dass eine weitere Vollstreckung der Strafe nicht mehr nötig ist; sonst entscheidet das Gericht über ein solches Ersuchen nicht und leitet dieses dem Beschuldigten mit dem Hinweis zurück, dass eine Stellungnahme des Vollzugsdirektors beizufügen ist. Wenn das Ersuchen des Verurteilten um die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zurückgewiesen wurde, kann der Verurteilte dieses Ersuchen erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der zurückweisenden Entscheidung wiederholen, es sei denn, dass das Ersuchen nur aus dem Grund verworfen wurde, weil die im Gesetz für die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gesetzte Frist noch nicht abgelaufen worden ist.
(2) Antrag auf die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann auch eine Interessengemeinschaft der Bürger stellen, wenn sie Bürgschaft für die Vollendung der Umerziehung des Verurteilten übernimmt. Mit der Zustimmung des Verurteilten kann die Interessengemeinschaft der Bürger vor Einreichung des Antrages auf die Aussetzung des Strafrestes bei einer Freiheitsstrafe zur Bewährung den Direktor der Vollzugsanstalt, in der die Strafe vollstreckt wird, um Auskunft über den Stand der Umerziehung des Verurteilten ersuchen.
(3) Wenn der Antrag auf die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung der Direktor der Vollzugsanstalt stellt, in der die Strafe vollstreckt wird, oder er sich einem solchen Antrag anschließt, kann die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes mit der Zustimmung des Staatsanwaltes auch durch den Senatsvorsitzenden ergehen.
(4) Wird eine Interessengemeinschaft der Bürger um Mitwirkung bei der Umerziehung des Verurteilten ersucht, bei dem der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist an dieses Ersuchen die Bestimmung von § 329 angemessen anzuwenden.
(5) Wenn über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei gleichzeitiger Unterstellung des Verurteilten der Aufsicht entschieden worden ist oder wenn das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat und zugleich dem Verurteilten angemessene Beschränkungen oder angemessene Auflagen erteilt hat, die daran zielen, dass dieser einen ordentlichen Lebenswandel führt, ist auf die Ausführung der Aufsicht und Aufsicht über das Verhalten des Verurteilten die Bestimmung von § 330a Abs. 1 angemessen in Anwendung zu bringen. Soweit der bedingt entlassene Verurteilte durch Entscheidung angewiesen worden ist, sich in der Bewährungszeit in seiner Wohnung aufzuhalten, sind auf die Ausführung dieser Pflicht angemessen die Bestimmungen von § 334b bis 334e in Anwendung zu bringen. Wurde beschieden, dass der bedingt entlassene Verurteilte in der Dauer der Bewährungszeit zugunsten der Gemeinden, anderen Staatsinstitutionen oder anderen gemeinnützigen Institutionen gemeinnützige Arbeiten zu leisten hat, sind auf die Ausführung dieser Pflicht angemessen die Bestimmungen von § 336 bis 339 in Anwendung zu bringen. Wurde beschieden, dass der bedingt entlassene Verurteilte auf das Konto des Gerichtes einen Geldbetrag zu erlegen hat, bestimmt für Geldhilfe an Opfer von der Straftaten, kann der Senatsvorsitzende auf Ersuchen des Verurteilten aus wichtigen Gründen
a) die Erbringung dieses Betrages aufschieben, zwar auf die Dauer von höchstens sechs Monaten vom Tag, an dem die Entscheidung in die Rechtskraft erwachsen ist, oder
b) bewilligen, den Betrag in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, damit der ganze Betrag spätestens bis zu Ende der bestimmten Bewährungszeit bezahlt wird.
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