Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 351 (1) Der Senatsvorsitzende weist eine therapeutische Einrichtung an, in der eine vorbeugende therapeutische Behandlung zu vollstrecken ist, diese zu vollstrecken. Wenn jedoch eine vorbeugende therapeutische Behandlung nebst einer Freiheitsstrafe angeordnet worden ist, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und in der Vollzugsanstalt Bedingungen für die Vollstreckung einer solchen vorbeugenden therapeutischen Behandlung erfüllt sind, kann der Senatsvorsitzende anordnen, dass vorbeugende therapeutische Behandlung im Verlauf des Vollzuges der Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.
(2) Falls der Aufenthalt der Person, der eine vorbeugende therapeutische Behandlung angeordnet worden ist, im Freien für die Allgemeinheit gefährlich ist, ordnet der Senatsvorsitzende an, diese Person unverzüglich in eine therapeutische Einrichtung einzuliefern; sonst kann er einer solchen Person eine angemessene Frist gewähren, um ihre Angelegenheiten ordnen zu können.
(3) Handelt es sich um einen Angehörigen der Streitkräfte oder eines Militärkorps im Aktivdienst, ersucht der Senatsvorsitzende den zuständigen Oberbefehlshaber oder das Oberhaupt um Einlieferung dieses Angehörigen in therapeutische Einrichtung.
(4) Der Senatsvorsitzende des Gerichtes, der eine vorbeugende therapeutische Behandlung angeordnet hat, ersucht die therapeutische Einrichtung, die Anzeige vom Beginn der Vollstreckung der vorbeugenden therapeutischen Behandlung dem Gericht zu übermitteln. Zugleich ersucht er die therapeutische Einrichtung um unverzügliche Benachrichtigung des Kreisgerichtes, in dessen Sprengel die vorbeugende therapeutische Behandlung vollstreckt wird, sobald die Gründe für eine weitere Aufrechterhaltung der vorbeugenden therapeutischen Behandlung nicht mehr bestehen.
(5) Der Anordnung einer vorbeugenden therapeutischen Behandlung lässt der Senatsvorsitzende für den Bedarf der therapeutischen Einrichtung das Sachverständigengutachten, eine Abschrift des Protokolls über die Anhörung des Sachverständigen oder eine Abschrift des ärztlichen Attestes über den Gesundheitszustand des Verurteilten beifügen, soweit diese im Gang des Strafverfahrens eingeholt waren.
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