Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 353 Entlassung aus einer vorbeugenden therapeutischen Behandlung und Beendigung der Behandlung (1) Sobald der Zweck der vorbeugenden therapeutischen Behandlung erreicht worden ist, stellt therapeutische Einrichtung, in der eine vorbeugende therapeutische Behandlung vollstreckt wird, bei dem Kreisgericht, in dessen Sprengel eine vorbeugende therapeutische Behandlung vollstreckt wird, Antrag auf Entlassung der Person aus einer vorbeugender therapeutischer Behandlung; Antrag auf Entlassung aus einer vorbeugenden therapeutischer Behandlung nach § 99 Abs. 6 des Strafgesetzbuches stellt therapeutische Einrichtung, sobald sie feststellt, dass der Zweck der vorbeugenden therapeutischen Behandlung nicht zu erreichen ist. Wird jedoch vorbeugende therapeutische Behandlung nicht so vollstreckt werden, damit innert von zwei Jahren seit deren Beginn über die Entlassung aus einer vorbeugenden therapeutischen Behandlung oder über deren Beendigung entschieden wird, stellt therapeutische Einrichtung mindestens zwei Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet ab Beginn der Vollstreckung einer vorbeugenden therapeutischen Behandlung, Antrag auf ihre Verlängerung. Im Antrag auf Entlassung aus einer vorbeugenden therapeutischen Behandlung, auf ihre Beendigung oder im Antrag auf eine Verlängerung der vorbeugenden therapeutischen Behandlung stellt therapeutische Einrichtung den Verlauf und die Ergebnisse der vorbeugenden therapeutischen Behandlung unter Anführung der Gründe für beantragtes Vorgehen dar, einschließlich des Antrages auf etwaige Anordnung der Aufsicht über das Verhalten der Person, an der vorbeugende therapeutische Behandlung vollstreckt wird. Darauf ist die therapeutische Einrichtung hinzuweisen.
(2) Über die Entlassung aus einer vorbeugenden therapeutischen Behandlung, deren Beendigung einschließlich einer etwaigen Anordnung der Aufsicht oder über die Verlängerung einer vorbeugenden therapeutischen Behandlung hat auf Antrag der therapeutischen Einrichtung, des Staatsanwaltes oder der Person, an der eine vorbeugende therapeutische Behandlung vollstreckt wird, oder auch ohne einen solchen Antrag in öffentlicher Sitzung das Kreisgericht ohne jeden unnötigen Aufschub zu entscheiden, in dessen Sprengel vorbeugende therapeutische Behandlung vollstreckt wird.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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