Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 362 Maßnahmen getroffen in Zusammenhang mit der Entscheidung über bedingte Aussetzung des Antrages auf Bestrafung, bedingte Einstellung der Strafverfolgung oder Zustimmung zum Tatfolgenausgleich (1) Hat der Beschuldigte einen Geldbetrag erlegt, bestimmt für den Staat für Geldhilfe an Opfer von Straftaten und das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt über keine bedingte Einstellung der Strafverfolgung oder über keine Zustimmung zum Tatfolgenausgleich entscheidet, trifft der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt Maßnahmen, damit der erlegte Geldbetrag dem Beschuldigten zurückgeleitet wird.
(2) Verpflichtet sich der Beschuldigte, dass er im Verlauf der Bewährungszeit der bedingten Einstellung der Strafverfolgung auf die Führung der Kraftfahrzeuge verzichtet oder wenn die Strafverfolgung wegen Straftaten der schweren fahrlässigen Körperverletzung (§ 147 des Strafgesetzbuches), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 148 des Strafgesetzbuches), der Unterlassung der Hilfe vom Kraftfahrzeugführer (§ 151 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftat der Gefährdung unter Einfluss eines berauschenden Mittels (§ 274 des Strafgesetzbuches), soweit diese in Zusammenhang mit Führung eines Kraftfahrzeuges verübt worden sind, bedingt eingestellt worden ist, übermittelt der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt eine Abschrift der Entscheidung über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung dem Gemeindeamt der Gemeinde mit erweitertem Wirkungskreis, zuständig nach ständigem Aufenthaltsort des Beschuldigten; hat der Beschuldigte keinen ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, ist eine Abschrift dieser Entscheidung dem Gemeindeamt der Gemeinde mit erweitertem Wirkungskreis im Gerichtsitz oder im Sitz der Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt übermittelt dem Gemeindeamt der Gemeinde mit erweitertem Wirkungskreis, genannt im ersten Satz, ebenfalls eine mit Rechtskraftvermerk versehene Abschrift der Entscheidung, durch die entscheiden worden ist, dass die bedingte Einstellung der Strafverfolgung des Beschuldigten weiterhin aufrechterhalten bleibt und dass sich die Bewährungszeit verlängert, und eine mit Rechtskraftvermerk versehene Abschrift der Entscheidung, durch die entscheiden worden ist, ob sich der Beschuldigte in Bewährungszeit bewährt hat, oder es teilt ihm mit, welcher Tag als Tag der Bewährung zu erachten ist.
(3) Erlegt der Verdächtige zwecks der bedingten Aussetzung der Stellung des Antrages auf Bestrafung einen Geldbetrag, bestimmt für den Staat für Geldhilfe an Opfer von Straftaten oder verpflichtet er sich, dass er im Verlauf der Bewährungszeit auf die Führung der Kraftfahrzeuge verzichtet, ist angemessen nach Absatz 1 und 2 zu handeln.
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