Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 51 (1) Der Bevollmächtigte der beteiligten Person und des Verletzten sind befugt, im Namen der beteiligten Person oder des Verletzten Anträge zu stellen, Ersuchen einzureichen und Rechtsmittel zu ergreifen; er ist auch befugt, bei sämtlichen Prozesshandlungen anwesend zu sein, bei denen die beteiligte Person oder der Verletzte anwesend sein kann.
(2) Der Bevollmächtigte des Verletzten und der beteiligten Person sind schon seit der Einleitung der Strafverfolgung befugt, bei Ermittlungshandlungen anwesend zu sein, durch die Umstände aufzuklären sind, wichtig dafür, dass die Personen, deren Interessen er wahrnimmt, von ihrem Recht Gebrauch machen können, und deren Ergebnis als Beweis im Gerichtsverfahren verwendet werden kann, es sei denn, dass durch die Anwesenheit des Bevollmächtigten der Zweck des Strafverfahrens vereitelt werden kann oder wenn es sich um eine unaufschiebbare Handlung handelt und die Terminsnachricht von dieser Handlung dem Bevollmächtigten nicht überbracht werden kann. Der Bevollmächtigte kann an den Beschuldigten und an andere zu vernehmende Personen Fragen richten, diese kann er jedoch erst dann stellen, nachdem das Polizeiorgan die Vernehmung beendet und es ihm das Wort zur Fragestellung erteilt hat. Der Bevollmächtigte kann Einwendungen gegen die Art und Form der Ausführung der Handlung zu jeder Zeit im Verlauf der Handlung vorbringen.
(3) Teilt der Bevollmächtigte dem Polizeiorgan mit, dass er von seinem Anwesenheitsrecht bei der in Absatz 2 benannten Ermittlungshandlung Gebrauch machen will, ist das Polizeiorgan verpflichtet, den Bevollmächtigten rechtzeitig darüber zu unterrichten, um welche Art der Handlung es sich handelt, sowie über die Zeit und den Ort der Handlung, es sei denn, dass es sich um eine unaufschiebbare Handlung handelt und die Terminsnachricht dem Bevollmächtigten nicht überbracht werden kann. Soweit es sich um die Vernehmung einer Person handelt, teilt das Polizeiorgan dem Bevollmächtigten auch Angaben mit, aufgrund deren solche Person identifiziert werden kann. Können jedoch diese Angaben im Voraus nicht bestimmt werden, muss der Mitteilung entnommen werden, was Aussagethema dieser Person sein soll.
(4) Sollte der Bevollmächtigte des Verletzten oder der beteiligten Person bei Vernehmung eines Zeugen anwesend sein, dessen Identität aus den in § 55 Abs. 2 genannten Gründen zu verheimlichen ist, ist das Polizeiorgan verpflichtet, solche Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass der Bevollmächtigte die wahre Identität des Zeugen feststellt, und deswegen darf die Terminsnachricht über die Vernehmung des Zeugen, dessen Identität aus den in § 55 Abs. 2 genannten Gründen zu verheimlichen ist, keine Angaben beinhalten, aufgrund deren die wahre Identität des Zeugen festgestellt werden könnte.
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