Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 64 Zustellung zu eigenen Händen (1) Zu eigenen Händen ist zuzustellen
a) dem Beschuldigten die Anklageschrift, der Antrag auf Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe, der Antrag auf Bestrafung und die Vorladung,
b) eine Abschrift der Entscheidung den Personen, die legitimiert sind, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen,
c) ein anderes Schriftstück, wenn es der Senatsvorsitzende, der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan aus wichtigen Gründen anordnet.
(2) Wurde der Zustellungsadressat eines zu eigenen Händen zuzustellenden Schriftstückes nicht angetroffen, ist das Schriftstück niederzulegen und der Zustellungsadressat ist auf geeignete Art zu verständigen, wo er sich dieses aushändigen kann.
(3) Das Schriftstück wird niederlegt,
a) bei dem Kreisgericht, in dessen Sprengel der Zustellungsort liegt, oder bei dem Gericht, das seinen Sitz im Zustellungsort hat, wenn das Schriftstück der Gerichtsbote oder ein Organ der Justizwache zustellt,
b) bei der Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Zustellungsort liegt, oder bei der Staatsanwaltschaft, die ihren Sitz im Zustellungsort hat, wenn das Schriftstück der Bote der Staatsanwaltschaft oder ein Organ der Justizwache zustellt,
c) bei der Post, wenn das Schriftstück durch die Post zugestellt wird,
d) bei einem Organ der Gemeinde, wenn das Schriftstück durch ein Organ der Gemeinde zugestellt wird,
e) bei dem zuständigen Polizeiorgan, wenn dieses das Schriftstück selbst zustellt, oder dieses das Gericht oder die Staatsanwaltschaft mittels des Polizeiorgans zustellt.
(4) Soweit sich der Zustellungsadressat das Schriftstück innert von zehn Tagen ab Niederlegung nicht aushändigen lässt, ist der letzte Tag dieser Frist als Zustellungstag anzunehmen, auch wenn der Zustellungsadressat von der Niederlegung nicht erfahren hat, obwohl er sich im Zustellungsort aufhält, oder er die angegebene Adresse als Zustellungsadresse bezeichnet hat. Das zuzustellende Organ wirft nach erfolglosem Ablauf dieser Frist das Schriftstück in den Briefkasten oder in eine andere vom Zustellungsadressaten genutzten Kasten ein, es sei denn, dass der Absender den Einwurf in den Kasten ausschließt. Gibt es keinen solchen Kasten, ist das Schriftstück dem Absender zu retournieren und Mitteilung davon erfolgt durch Anschlag an der Amtstafel.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn zuzustellen ist
a) dem Beschuldigten der Beschluss über die Einleitung der Strafverfolgung, die Anklageschrift, der Antrag auf Bestrafung, der Antrag auf Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe, das Urteil, der Strafbefehl oder die Vorladung zur Hauptverhandlung oder zur öffentlichen Sitzung, oder
b) ein anderes Schriftstück, wenn es der Senatsvorsitzende, der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan aus wichtigen Gründen anordnet.
(6) Wenn die Zustellung nach Absatz 4 ausgeschlossen ist, ist der Absender verpflichtet, es auf der Sendung auffällig zu bezeichnen. Das zuzustellende Organ retourniert das Schriftstück nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen ab der Niederlegung dem Absender.
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