Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 69 Anordnung der Verhaftung (1) Liegt einer der Haftgründe vor (§ 67) und der Beschuldigte nicht vorgeladen, vorgeführt oder festgenommen werden kann und dadurch seine Gegenwart bei der Vernehmung nicht gesichert werden kann, erlässt der Richter im Vorbereitungsverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes und im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende die Anordnung der Verhaftung.
(2) Die Anordnung der Verhaftung muss außer Angaben, die garantieren, dass der Beschuldigte mit keiner anderen Person verwechselt werden wird, eine kurze Tatdarstellung beinhalten, wegen der der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt wird, die Benennung der Straftat, die in der Tat gesehen ist, und eine genaue Beschreibung der Gründe infolgederen die Anordnung der Verhaftung erlassen wird.
(3) Die Verhaftung führen aufgrund der Anordnung die Polizeiorgane aus, die ebenfalls verpflichtet sind, wenn es für die Ausführung der Anordnung nötig ist, auch den Aufenthalt des Beschuldigten ausfindig zu machen.
(4) Das Polizeiorgan, das den Beschuldigten aufgrund der Anordnung verhaftet hat, ist verpflichtet, ihn unverzüglich, spätestens jedoch innert von 24 Stunden dem Gericht abzuliefern, dessen Richter die Anordnung erlassen hat, oder auf einen anderen Ort abzuliefern, wo dem Gericht möglich ist, die Vernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz durchzuführen; wenn es jedoch wegen unvorhergesehenen Umständen außerordentlich nicht möglich ist, ist der Beschuldigte innert von 24 Stunden seit seiner Verhaftung einem anderen sachlich zuständigen Gericht abzuliefern. Wenn es dazu nicht kommt, ist der Beschuldigte freizulassen.
(5) Der Richter, der die Anordnung der Verhaftung erlassen hat, ist verpflichtet, den Beschuldigten unverzüglich zu vernehmen, über die Haft zu entscheiden und diese Entscheidung dem Beschuldigten innert von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Beschuldigten auf den Vernehmungsort bekannt zu geben. Wenn die Vernehmung des Beschuldigten außerordentlich ein anderer sachlich zuständiger Richter vornimmt, dem der Beschuldigte infolge der unvorhergesehenen Umständen abgeliefert worden ist, ist er verpflichtet, über das Ergebnis der Vernehmung den Richter des sachlich zuständigen Gerichtes zu informieren, der die Anordnung der Verhaftung erlassen hat. Dieser Richter entscheidet nach der durch die Vernehmung erhaltenen Information über die Haft und seine Entscheidung lässt er mittels des vernehmenden Richters dem Beschuldigten bekannt geben. Wenn dem Beschuldigten innert von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ablieferung auf den Vernehmungsort keine Entscheidung bekannt gegeben ist, ist der Beschuldigte freizulassen. Der Beschuldigte hat das Recht zu verlangen, dass bei seiner Vernehmung ein Verteidiger anwesend ist, soweit er in genannter Frist zu erreichen ist.
(6) Der in Haft genommene Beschuldigte wird von Polizeiorganen in den Vollzug der Haft geliefert.
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