Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 72 Entscheidung über weitere Fortsetzung der Haft (1) Spätestens alle drei Monate seit der Rechtskraft der Entscheidung über die Inhaftnahme oder seit der Rechtskraft einer anderen Haftentscheidung hat im Vorbereitungsverfahren der Richter auf Antrag des Staatsanwaltes darüber zu entscheiden, ob der Beschuldigte weiterhin in der Haft zu halten ist, oder ob der Beschuldigte aus der Haft freizulassen ist. Sonst ist der Beschuldigte aus der Haft unverzüglich freizulassen.
(2) Der Antrag des Staatsanwaltes auf Herbeiführung der Entscheidung des Richters über weitere Fortsetzung der Haft nach Absatz 1 ist dem Gericht spätestens 15 Tage vor Ablauf der dreimonatigen Frist zuzustellen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, spätestens innert von 30 Tagen seit dem Tag, an dem bei ihm die Anklageschrift gegen einen inhaftierten Beschuldigten erhoben worden ist, oder der Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe, vereinbart mit einem inhaftierten Beschuldigten, gestellt worden ist, oder seit dem Tag, an dem ihm die Akten aufgrund der Entscheidung über die Abgabe oder Zuweisung der Sache, in der der Beschuldigte in Haft ist, zugeleitet worden sind, darüber zu entscheiden, ob die Fortdauer der Haft des Beschuldigten zu beschließen ist, oder ob der Beschuldigte auf freien Fuß zu setzen ist; sonst ist der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Wenn das Gericht weitere Aufrechterhaltung der Haft des Beschuldigten beschließt, oder wenn das Gericht über die Inhaftnahme des Beschuldigten erst nach der Anklageerhebung oder Stellung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe entscheidet, ist es verpflichtet, entsprechend dem Absatz 1 zu handeln.
(4) Ist die dreimonatige Frist für die Entscheidung des Gerichtes über eine weitere Aufrechterhaltung der Haft im Rechtsmittelverfahren vor dem übergeordneten Gericht zu Ende, ist für die Entscheidung über eine weitere Fortsetzung der Haft des Beschuldigten oder über seine Entlassung aus der Haft dieses übergeordnete Gericht zuständig; bei Aktenvorlage ist das Gericht, dessen Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten worden ist, verpflichtet, das übergeordnete Gericht über das Ende dieser Frist zu unterrichten.
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