Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 73b Über die Haft zu entscheidende Organe (1) Über die Anordnung der Haft des Beschuldigten entscheidet das Gericht und im Vorbereitungsverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes der Richter. Über die Anordnung der Haft des nach § 69 verhafteten Beschuldigten entscheidet im Gerichtsverfahren der Richter; in diesem Fall hat er gleiche Rechte und Pflichten wie der Senat und sein Vorsitzender.
(2) Über das Ersuchen des Beschuldigten um Haftentlassung (Enthaftungsantrag) entscheidet das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt. Gibt der Staatsanwalt dem Enthaftungsantrag nicht statt, ist er verpflichtet, den Enthaftungsantrag innert von fünf Arbeitstagen seit der Einlangung dem Richter zur Entscheidung vorzulegen; von diesem Vorgehen ist der Beschuldigte zu benachrichtigen. Stimmt der Staatsanwalt der Entlassung des Beschuldigten aus der Haft zu, kann im Gerichtsverfahren über die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft der Senatsvorsitzende entscheiden.
(3) Über weitere Fortsetzung der Haft des Beschuldigten entscheidet das Gericht und im Vorbereitungsverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes der Richter.
(4) Über die Änderung der Haftgründe entscheidet das Gericht und im Vorbereitungsverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes der Richter; besteht einer der Haftgründe nicht mehr, kann über den Wegfall eines der Haftgründe im Vorbereitungsverfahren auch der Staatsanwalt entscheiden.
(5) Über das Ersuchen um Aufhebung der Beschränkung, die auf dem Auslandsreiseverbot beruht, die dem Beschuldigten nach § 73 Abs. 4 oder § 73a Abs. 3 auferlegt worden ist oder über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die den Vollzug der Haft aussetzt, entscheidet das Gericht und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt.
(6) Die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten aus der Haft kann im Vorbereitungsverfahren auch der Staatsanwalt treffen. Falls es zu einer Überschreitung der Frist für die Herbeiführung einer Entscheidung über weitere Aufrechterhaltung der Haft nach § 72 oder zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstdauer der Haft nach § 72a kommt, ist vom Gericht und im Vorbereitungsverfahren vom Richter oder vom Staatsanwalt nur die Anordnung der Haftentlassung des Beschuldigten zu erlassen.
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