Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 76 Festnahme eines Verdächtigen (1) Das Polizeiorgan ist befugt, eine aus der Straftat verdächtige Person in dringenden Fällen auch dann festzunehmen, soweit einer der Haftgründe (§ 67) besteht, auch wenn gegen diese Person bis zu diesem Zeitpunkt keine Strafverfolgung eingeleitet worden ist (§ 160 Abs.1). Vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes zur Festnahme ist jedoch einzuholen. Ohne solche Zustimmung darf die Festnahme nur in dem Fall durchgeführt werden, wenn Gefahr im Verzug ist und die Zustimmung vorher nicht eingeholt werden kann, besonders wenn die Person auf frischer Tat oder bei Flucht betroffen worden ist.
(2) Persönliche Freiheit der Person, die auf frischer Tat oder unmittelbar danach betroffen worden ist, darf jedermann beschränken, soweit es für die Feststellung ihrer Identität, für die Verhinderung der Flucht oder für die Sicherstellung der Beweise nötig ist. Er ist jedoch verpflichtet, diese Person sofort einem Polizeiorgan zu übergeben; ein Angehöriger der Streitkräfte kann auch dem nächsten Korps der Streitkräfte oder dem Oberbefehlshaber der Garnison übergeben werden. Sofern solche Person nicht sofort übergeben werden kann, ist es nötig, über die Entziehung der persönlichen Freiheit einer solchen Person eines der genannten Organe unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Polizeiorgan, das die Festnahme durchgeführt hat, vernimmt die festgenommene Person und nimmt über die Festnahme ein Protokoll auf, im Protokoll sind der Ort, die Zeit und nähere Umstände der Festnahme, Personalien der festgenommenen Person, sowie wesentliche Gründe der Festnahme festzuhalten.
(4) Das Polizeiorgan, das die Festnahme durchführt hat oder dem die nach Absatz 2 auf frischer Tat betroffene Person übergeben worden ist, ist verpflichtet, diese unverzüglich freizulassen, soweit sich der Verdacht zerstreut oder die Gründe der Festnahme aus einem anderen Grund wegfallen. Lässt das Polizeiorgan die festgenommene Person nicht frei, ist dem Staatsanwalt das Protokoll über die Vernehmung dieser Person, eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung der Strafverfolgung und weiteres Beweismaterial zu übergeben, damit der Staatsanwalt eventuell Antrag auf die Anordnung der Haft stellen kann. Der Antrag ist vom Polizeiorgan unverzüglich zu stellen, damit nach diesem Gesetz festgenommene Person spätestens innert von 48 Stunden seit der Festnahme dem Gericht abgeliefert werden kann; sonst ist diese freizulassen.
(5) Die Bestimmungen von § 33 Abs. 1, § 91, § 92, § 93 und § 95 sind auch dann angemessen anzuwenden, wenn die festgenommene Person zum Zeitpunkt vernommen wird, wo gegen sie noch keine Strafverfolgung eingeleitet worden ist (§ 160).
(6) Festgenommene Person hat das Recht, sich des Beistandes eines gewählten Verteidigers zu bedienen, mit diesem ohne Gegenwart einer Drittperson mündlichen Verkehr zu führen und sich mit ihm auch schon im Verlauf der Festnahme zu besprechen; festgenommene Person kann auch ersuchen, den von ihr gewählten Verteidiger für ihre Vernehmung nach Absatz 3 beizuziehen, es sei denn, dass der Verteidiger in der in Absatz 4 genannten Frist nicht zu erreichen ist. Auf diese Rechte ist der Verdächtige hinzuweisen und ihm ist volle Gelegenheit zu geben, von diesen Rechten Gebrauch zu machen.
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