Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 79d Sicherstellung einer Liegenschaft (1) Soweit festgestellte Tatsachen darauf hindeuten, dass eine Liegenschaft zur Begehung einer Straftat bestimmt ist oder zur Begehung einer Straftat gebraucht worden ist, oder es sich um das Erlangte aus einer Straftat handelt, kann der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan solche Liegenschaft durch Entscheidung sicherstellen. Handelt es sich um die Entscheidung des Polizeiorgans, ist vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes einzuholen. Vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes ist jedoch in dringenden Fällen, wenn Gefahr im Verzug ist, nicht nötig. Das Polizeiorgan ist jedoch in solchem Fall verpflichtet, innert von 48 Stunden seine Entscheidung dem Staatsanwalt vorzulegen, der diese entweder genehmigt oder aufhebt. Gegen die Sicherstellungsentscheidung der Liegenschaft ist die Beschwerde zulässig.
(2) Im Beschluss über die Sicherstellung der Liegenschaft ist dem Eigentümer der Liegenschaft zu untersagen, über die im Beschluss genannte Liegenschaft zu verfügen; insbesondere ist ihm zu untersagen, nach der Bekanntmachung des Beschlusses die Liegenschaft auf eine andere Person zu übertragen oder diese zu belasten und zugleich ist ihm aufzutragen, dem Senatsvorsitzenden und im Vorbereitungsverfahren dem Staatsanwalt innert von 15 Tagen nach der Bekanntmachung des Beschlusses mitzuteilen, ob und wem an der Liegenschaft ein Vorkaufsrecht oder ein anderes Recht zusteht, mit dem Hinweis, dass sonst der Eigentümer der Liegenschaft für einen dadurch herbeigeführten Schaden haftet. Eine Abschrift des Beschlusses über die Sicherstellung der Liegenschaft übermittelt das in Absatz 1 benannte Organ dem zuständigen Katasteramt. Der Staatsanwalt übermittelt dem zuständigen Katasteramt eine Abschrift der Entscheidung über die Aufhebung der Sicherstellung der Liegenschaft nach Absatz 1.
(3) Der Senatsvorsitzende und im Vorbereitungsverfahren der Staatsanwalt oder mit seiner Zustimmung das Polizeiorgan besichtigt im Bedarfsfall die Liegenschaft und deren Zubehör; die Zeit und den Ort der Besichtigung ist dem Eigentümer der Liegenschaft oder der Person, die mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, bekannt zu geben, und weiterhin ist die Benachrichtigung einer solchen Person bekannt zu geben, von der bekannt ist, dass ihr Rechte an der Liegenschaft zustehen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebende Person, und weiterhin die Person, von der bekannt ist, dass ihr Rechte an der Liegenschaft zustehen, sind verpflichtet, die Besichtigung der Liegenschaft und deren Zubehör zu ermöglichen.
(4) Rechtskräftigen Beschluss über die Sicherstellung der Liegenschaft stellt das Strafverfolgungsorgan den in Absatz 1 benannten Personen zu, von denen ihm bekannt ist, dass diese an der Liegenschaft ein Vorkaufsrecht, ein Mietrecht oder ein anderes Recht haben; weiterhin stellt es den Beschluss dem Finanzamt und dem Gemeindeamt zu, in deren Sprengel sich die Liegenschaft befindet und in deren Sprengel der Eigentümer der Liegenschaft seinen ständigen oder einen anderen Aufenthalt hat. Hat über die Sicherstellung der Liegenschaft der Senatsvorsitzende entschieden, ist der rechtskräftige Beschluss über die Sicherstellung der Liegenschaft an die Amtstafel des Gerichtes anzuschlagen, im Vorbereitungsverfahren ist dieser bei zuständiger Staatsanwaltschaft auf geeignete Art zu veröffentlichen. Über das Inkrafttreten dieses Beschlusses unterrichtet das Strafverfolgungsorgan, das über die Sicherstellung nach Absatz 1 entschieden hat, das zuständige Katasteramt.
(5) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an der sichergestellten Liegenschaft nach einer besonderen Rechtsvorschrift kann nach Unterrichtung des zuständigen Katasteramtes nach Absatz 2 nur mit vorheriger Zustimmung des Organs durchgeführt werden, das über die Sicherstellung nach Absatz 1 entschieden hat. Antrag auf Einverleibung des Rechtes bezüglich der sichergestellten Liegenschaft, gestellt nach einer besonderen Rechtsvorschrift, der noch vor dem gefassten Beschluss über die Sicherstellung der Liegenschaft gestellt worden ist, über den vom zuständigen Organ noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, verliert seine Rechtswirkung am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die Sicherstellung dieser Liegenschaft.
(6) Die Rechte von Drittpersonen an einer sichergestellten Liegenschaft können nach einer besonderen Rechtsvorschrift geltend gemacht werden. Über sichergestellte Liegenschaft kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur mit vorheriger Zustimmung des Richters und im Vorbereitungsverfahren des Staatsanwaltes verfügt werden; das gilt jedoch nicht, soweit die Zwangsvollstreckung zwecks der Befriedigung einer Forderung des Staates durchgeführt wird.
(7) Sobald die Sicherstellung der Liegenschaft für den Zweck des Strafverfahrens nicht mehr nötig ist, oder die Sicherstellung der Liegenschaft im festgesetzten Umfang nicht nötig ist, hebt das in Absatz 1 benannte Strafverfolgungsorgan die Sicherstellung auf oder beschränkt diese. Handelt es sich um die Entscheidung des Polizeiorgans, ist vorherige Zustimmung des Staatsanwaltes einzuholen. Gegen die Entscheidung über die Aufhebung oder Beschränkung der Sicherstellung ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(8) Dem Eigentümer der sichergestellten Liegenschaft steht zu jeder Zeit das Recht zu, um Aufhebung der Sicherstellung oder um Beschränkung der Sicherstellung zu ersuchen. Über solches Ersuchen entscheidet unverzüglich der Staatsanwalt und im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende. Soweit dem Ersuchen nicht stattgegeben worden ist, kann der Eigentümer der Liegenschaft ein neues Ersuchen, wenn er keine neuen Gründe dem Ersuchen zugrunde legt, erst nach Ablauf von dreißig Tagen seit der Rechtskraft der Entscheidung wieder stellen. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(9) Eine besondere Rechtsvorschrift regelt das Verfahren über die Verwaltung der sichergestellten Liegenschaft.
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