Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 88a (1) Wenn es für den Zweck eines wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat geführten Strafverfahrens, die das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren androht, wegen Straftat der Verletzung des Geheimnisses der beförderten Nachrichten (§ 182 des Strafgesetzbuches), Straftat des Betruges (§ 209 des Strafgesetzbuches), Straftat des widerrechtlichen Zugriffes auf ein Computersystem und Träger der Informationen (§ 230 des Strafgesetzbuches), Straftat der Beschaffung und Besitz einer Zugangsvorrichtung und eines Codes zum Computersystem und von anderen solchen Daten (§ 231 des Strafgesetzbuches), Straftat einer gefährlichen Drohung (§ 353 des Strafgesetzbuches), Straftat der gefährlichen Nachstellung (§ 354 des Strafgesetzbuches), Straftat der Verbreitung eines falschen panikartigen Gerüchtes (§ 357 des Strafgesetzbuches), Straftat der Aufforderung zu einer Straftat (§ 364 des Strafgesetzbuches), Straftat der Billigung einer Straftat (§ 365 des Strafgesetzbuches), oder wegen einer vorsätzlichen Straftat, zu deren Verfolgung ein internationaler Vertrag verpflichtet, an den die Tschechischen Republik gebunden ist, nötig ist, die Daten des Telekommunikationsverkehrs zu ermitteln, die zu dem Geheimbereich der Telekommunikation gehören oder Daten, die dem Schutz der personenbezogenen Daten und Vermittlungsdaten unterliegen und wenn der verfolgte Zweck auf keine andere Art und Weise erreicht werden kann oder dessen Erreichung wesentlich erschwert werden würde, ordnet im Gerichtsverfahren deren Herausgabe der Senatsvorsitzende an und im Vorbereitungsverfahren ordnet die Herausgabe der Richter auf Antrag des Staatsanwaltes an, dass diese dem Staatsanwalt oder dem Polizeiorgan herauszugeben sind. Die Anordnung der Ermittlung der Daten über den Telekommunikationsverkehr ergeht schriftlich unter Angabe der Gründe, einschließlich eines konkreten Hinweises auf einen verkündeten internationalen Vertrag, falls ein Strafverfahren wegen einer Straftat geführt wird, zu deren Verfolgung dieser internationale Vertrag verpflichtet. Bezieht sich das Ersuchen auf einen konkreten Benützer, ist in der Anordnung seine Identität anzugeben, soweit diese bekannt ist.
(2) Der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan, durch dessen Entscheidung die Sache rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende des Gerichtes der ersten Instanz erteilt nach rechtskräftiger Beendigung der Sache der in Absatz 1 genannten Person des Benützers die Auskunft über angeordnete Ermittlungen der Daten über den Telekommunikationsverkehr, soweit diese bekannt ist. Die Auskunft beinhaltet die Bezeichnung des Gerichtes, das die Anordnung der Ermittlung der Daten über den Telekommunikationsverkehr erlassen hat, und weiterhin die Zeitspanne, auf die sich diese Anordnung erstreckt hat. Einen Bestandteil dieser Auskunft bildet der Hinweis auf das Recht innert von sechs Monaten ab Zustellung dieser Auskunft an das Oberste Gericht Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Anordnung der Ermittlung der Angaben über den Telekommunikationsverkehr zu stellen. Diese Auskunft erteilt der Senatsvorsitzende des Gerichtes der ersten Instanz unverzüglich nach rechtskräftigem Abschluss der Sache, der Staatsanwalt, durch dessen Entscheidung die Sache rechtskräftig abgeschlossen worden ist, erteilt diese Auskunft unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Prüfung seiner Entscheidung durch den Obersten Staatsanwalt nach § 174a und das Polizeiorgan, durch dessen Entscheidung die Sache rechtskräftig abgeschlossen worden ist, erteilt diese Auskunft unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Überprüfung seiner Entscheidung durch den Staatsanwalt nach § 174 Abs. 2 Buchst.e).
(3) Der Senatsvorsitzende, der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan erteilt keine Auskunft in einem wegen einem Verbrechen geführten Verfahren, das das Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren androht, verübt von einer organisierten Bande, im Verfahren wegen Straftat, begangen zum Vorteil einer organisierten Verbrecherbande, im Verfahren wegen Straftat der Beteiligung an einer organisierten Verbrecherbande (§ 361 des Strafgesetzbuches), oder soweit sich an der Tatausführung mehrere Personen beteiligt hatten und in Bezug auf mindestens eine von solchen Personen das Strafverfahren nicht beendet worden ist, oder soweit gegen die Person, die der Auskunft erteilt werden sollte, ein Strafverfahren geführt wird, oder soweit durch erteilte Auskunft der Strafverfahrenszweck dieses oder eines anderen Strafverfahrens vereitelt werden könnte, oder wenn es zur Gefährdung der Staatssicherheit, des Lebens, der Gesundheit, der Rechte oder Freiheiten von Personen kommen könnte.
(4) Keine Anordnung nach Absatz 1 ist nötig, soweit der Benutzer der Telekommunikationseinrichtung seine Zustimmung zur Auskunft der Daten erteilt, auf die sich diese Daten über durchgeführten Telekommunikationsverkehr erstrecken sollen.
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