Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 88e Verbot des Betretens eines Wohnraumes (1) Das Verbot des Betretens eines Wohnraumes besteht darin, dass der Beschuldigte, den mit dem Verletzten gemeinsam benutzten Wohnraum und seine unmittelbare Umgebung nicht betreten kann, und dem Beschuldigten ist untersagt, sich in einem solchen Wohnraum aufzuhalten.
(2) In der Entscheidung über das Verbot des Betretens des Wohnraumes ist dem Beschuldigten zu verbieten, den Wohnraum und seine unmittelbare Umgebung zu betreten und sich im Wohnraum aufzuhalten. Die Entscheidung muss nebst den allgemeinen Inhaltserfordernissen (§ 134 Abs. 1 und 2) weiterhin den Vornamen und Zunamen des Beschuldigten, genauen Wohnraum und die Bestimmung seiner unmittelbaren Umgebung und Belehrung über die Rechte und Pflichten des Beschuldigten einschließlich der Folgen des Verstoßes gegen die im Absatz 4 genannte Pflicht und auch über die Konsequenzen der Nichtbefolgung der erlassenen einstweiligen Verfügung zum Inhalt haben.
(3) Ist der Beschuldigte nach einer anderen Rechtsvorschrift ausgewiesen worden, ist in der Entscheidung über das Verbot, den Wohnraum zu betreten zum Ausdruck zu bringen, dass das Verbot den Wohnraum zu betreten erst ab darauf folgendem Tag nach Ablauf der Ausweisung nach einer anderen Vorschrift beginnt. Die Gründe für die Verhängung des Verbotes den Wohnraum zu betreten sind gegenüber der Ausweisung nach einer anderen Vorschrift selbständig zu beurteilen.
(4) Nach Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung ist der Beschuldigte verpflichtet, den Wohnraum und seine unmittelbare Umgebung im Umfang bestimmt im Beschluss unverzüglich zu verlassen, und er ist verpflichtet, das Betreten dieser Räume zu unterlassen.
(5) Der Beschuldigte hat nach Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung das Recht, vor Verlassen des Wohnungsraumes seine Gegenstände zum persönlichen Eigenbedarf, persönliche Wertgegenstände und Personalausweise mitzunehmen.
(6) Aus wichtigen Gründen ist dem Beschuldigten im Verlauf der Dauer des Verbotes des Betretens des Wohnraums, zu ermöglichen, aus dem Wohnraum für unternehmerische Tätigkeit oder für die Berufsausübung nötige Sachen mitzunehmen. In Bezug auf die Anwesenheit des Strafverfolgungsorgans ist die Bestimmung von § 88d Abs. 2 ähnlich in Anwendung zu bringen.
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