Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 101 (1) Vor Beginn der Vernehmung des Zeugen ist es jedes Mal nötig, seine Identität und Verhältnis zu dem Beschuldigten festzustellen, der Zeuge ist über Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren und wenn es nötig ist, ist er auf das Verbot der Vernehmung hinzuweisen oder über Gelegenheit nach § 55 Abs. 2 vorzugehen, der Zeuge ist auch darüber zu belehren, dass er verpflichtet ist, die ganze Wahrheit auszusagen und nichts zu verschweigen. Der Zeuge ist über die Bedeutung der Zeugenaussage vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und über die Konsequenzen einer falschen Aussage zu belehren. Wenn als Zeuge eine Person vernommen wird, die kein fünfzehntes Lebensjahr vollendet hat, ist diese dem Alter angemessen zu belehren.
(2) Am Anfang der Vernehmung ist der Zeuge über das Verhältnis zur abzuhandelnden Sache und zu Parteien und nötigenfalls auch über andere Tatsachen zu befragen, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen nachprüfen lassen. Die Vernehmung des Zeugen ist auf solche Art durchzuführen, damit die Aussage des Zeugen, soweit es möglich ist, ein lückenloses und klares Bild über die für das Strafverfahren wichtigen Umstände bietet, die der Zeuge mit seinen Sinnen wahrgenommen hat. Dem Zeugen ist Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu äußern, was er über die Sache weiß und wo er Kenntnis von den von ihm dargestellten Tatsachen erlangte. Bei Vernehmung ist seine Persönlichkeit zu schonen, besonders in Bezug auf seine personenbezogenen Daten und den Intimbereich.
(3) An den Zeugen können zur Ergänzung der Aussage oder zur Beseitigung der Lücken, Unklarheiten und Widersprüche Fragen gestellt werden. Handelt es sich um die Fragen, die den Intimbereich des zu vernehmenden Zeugen berühren, besonders wenn es um eine Person geht, die durch die Straftat verletzt worden ist, sind solche Fragen auf besonders schonende Art und Weise und inhaltlich so lückenlos nur dann zu stellen, wenn es für die Aufklärung der für das Strafverfahren wichtigen Tatsachen unentbehrlich ist, damit in einem kommenden Verfahren keine Vernehmung zu wiederholen ist; die Formulierung der Fragen ist dem Alter, persönlicher Erfahrung und dem psychischen Zustand des Zeugen bei Einhaltung der erforderlichen Rücksicht anzupassen. An den Zeugen können jedoch keine Fragen gerichtet werden, in denen schon Umstände beinhaltet sind, die erst aus seiner Aussage festzustellen sind.
(4) Wenn es für die Feststellung der Echtheit einer Handschrift nötig ist, kann der Zeuge angewiesen werden, eine Anzahl von Worten zu schreiben.
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