Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 104b Rekognition (1) Eine Rekognition wird durchgeführt, soweit es für das Strafverfahren wichtig ist, damit der Verdächtige, der Beschuldigte oder der Zeuge eine Person oder einen Gegenstand wieder erkennt und dadurch er deren Identität bestimmt. Zur Durchführung einer Wiedererkennung ist jedes Mal mindestens eine an der Sache unbeteiligte Person beizuziehen.
(2) Der Verdächtige, der Beschuldigte oder der Zeuge, die die Person oder den Gegenstand wieder zu erkennen haben, sind vor Wiedererkennung über die Umstände zu vernehmen, unter denen sie die Person oder den Gegenstand wahrgenommen haben, und über die Merkmale oder Auffälligkeiten, nach denen die Person oder der Gegenstand wiedererkannt werden kann. Eine wieder zu erkennende Person oder ein wieder zu erkennender Gegenstand darf den Wiedererkennenden vor der Wiedererkennung nicht vorgestellt oder vorgelegt werden.
(3) Soweit eine Person wieder erkannt werden soll, ist diese dem Verdächtigen, dem Beschuldigten oder dem Zeugen mindestens unter drei Personen vorzustellen, die sich voneinander nicht erheblich unterscheiden. Eine wieder zu erkennende Person ist aufzufordern, sich auf eine beliebige Stelle unter vorzustellenden Personen einzureihen. Soweit eine Person nicht nach ihrem Aussehen wieder erkannt werden soll, sondern deren Identifizierung durch einen Stimmvergleich erfolgen soll, wird ihr ermöglicht, in einer beliebigen Reihe unter übrigen Personen zu reden, die eine Klangähnlichkeit ausweisen.
(4) Kann eine wieder zu erkennende Person nicht vorgestellt werden, findet die Wiedererkennung zwecks der Identifizierung durch Vorlage eines Lichtbildes dem Verdächtigen, dem Beschuldigten oder dem Zeugen unter ähnlichen Lichtbildern von mindestens drei weiteren Personen statt. Eine Wahllichtbildvorlage darf der Wiedererkennung durch eine Vorstellung der Person unmittelbar nicht vorangehen.
(5) Soweit ein Gegenstand wieder erkannt werden soll, wird dieser dem Verdächtigen, dem Beschuldigten oder dem Zeugen in einer Gruppe von Gegenständen möglichst derselben Art vorgelegt.
(6) Im Übrigen sind auf die Wiedererkennung die Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung und Zeugenvernehmung anzuwenden.
(7) Je nach der Sachlage darf eine Wiedererkennung so durchgeführt werden, damit sich die erkennende Person direkt mit der wieder zu erkennenden Person nicht zusammentrifft. Soweit die Wiedererkennung unter Beteiligung einer Person erfolgt, die kein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat, kommt die Bestimmung von § 102 angemessen in Anwendung. Eine Wiedererkennung unter Beteiligung eines Zeugen, dessen Identität aus den in § 55 Absatz 2 genannten Gründen geheim zu haltend ist, darf unter Bedingung der Geheimhaltung seines Aussehens und Personalien durchgeführt werden, soweit der Zeuge erkennende Person ist.
(8) Nach durchgeführter Wiedererkennung sind der Verdächtige, der Beschuldigte oder der Zeuge nochmals zu vernehmen, soweit es nötig ist, Widersprüche zwischen deren Aussagen und dem Ergebnis der Wiedererkennung abzuklären.
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