Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 11 Unzulässigkeit der Strafverfolgung (1) Die Strafverfolgung kann nicht eingeleitet werden, und falls schon eingeleitet worden ist, kann diese nicht fortgesetzt werden und ist einzustellen,
a) wenn es der Präsident der Republik anordnet, soweit er von seinem Recht, die Gnade zu erteilen oder Amnestie zu verkünden, Gebrauch macht,
b) wenn die Strafverfolgung verjährt ist,
c) gegen eine Person, die von den Rechtsbefugnissen der Strafverfolgungsorgane befreit ist (§ 10), oder wenn es sich um solche Person handelt, zu deren Strafverfolgung nach dem Gesetz eine Zustimmung notwendig ist, soweit solche Zustimmung durch befugtes Organ nicht erteilt worden ist,
d) gegen eine Person, die wegen Altersmangel nicht strafrechtlich verantwortlich ist,
e) bezüglich einer verstorbenen Person oder bezüglich der eine Todeserklärung vorliegt,
f) gegen solche Person, gegen die die vorherige Strafverfolgung wegen derselben Tat durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil abgeschlossen oder durch eine Gerichtsentscheidung oder durch Entscheidung eines anderen befugten Organs rechtskräftig eingestellt worden ist, soweit solche Entscheidung in vorschriftsmäßigem Verfahren nicht aufgehoben worden ist,
g) gegen solche Person, gegen die die vorherige Strafverfolgung wegen derselben Tat durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich abgeschlossen worden ist, soweit solche Entscheidung in vorgeschriebenem Verfahren nicht aufgehoben worden ist,
h) gegen solche Person, gegen die die vorherige Verfolgung wegen derselben Tat durch eine rechtskräftige Entscheidung über die Abgabe der Sache an ein anderes Organ unter Verdacht abgeschlossen worden ist, dass diese Tat die Merkmale eines Vergehens, eines anderen Verwaltungsdeliktes oder eines disziplinarischen Vergehens verwirklicht, soweit diese Entscheidung in vorgeschriebenem Verfahren nicht aufgehoben worden ist,
i) wenn die Strafverfolgung nur mit der Zustimmung des Verletzten eingeleitet oder fortgesetzt werden kann und solche Zustimmung nicht gegeben worden ist oder die Zustimmung zurückgezogen worden ist,
j) wenn es ein verkündeter internationaler Vertrag bestimmt, an den die Tschechische Republik gebunden ist oder
k) gegen solche Person, gegen die das Strafverfahren wegen derselben Tat an einen Fremdstaat übergeben worden ist, soweit sie für diese Tat von einem ausländischen Gericht zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt oder über sie eine Schutzmaßnahme angeordnet worden ist, die sie vollstreckt oder schon vollstreckt hat, oder soweit diese nach dem Recht dieses Staates nicht vollstreckt werden kann, oder wenn das ausländische Gericht rechtskräftig von Bestrafung abgesehen hat, oder wenn sie rechtskräftig der Anklage freigesprochen worden ist.
(2) Keine Strafverfolgung ist einzuleiten und, wenn schon diese eingeleitet worden ist, kann diese nicht fortgesetzt werden und ist auch in dem Fall einzustellen, wenn vom Gericht oder von einem anderen justiziellen Organ des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einem anderen aufgrund eines internationalen Vertrages zur Ausführung der Schengener Vorschriften assoziierten Staat wegen derselben Tat eine Entscheidung ergangen ist,
a) durch die die Person zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt oder über sie eine Schutzmaßnahme angeordnet worden ist, die sie vollstreckt oder schon vollstreckt hat oder diese nach dem Recht dieses Staates nicht vollstreckt werden kann, oder soweit durch die von Bestrafung rechtskräftig abgesehen worden ist, oder
b) durch die die Person von der Anklage rechtskräftig freigesprochen worden ist, oder die die Wirkung einer rechtskräftigen Einstellung der Strafverfolgung ausübt, es sei denn, dass
1. diese Entscheidung im Staat ihrer Erlassung keine Sperrwirkung (kein Prozesshindernis) einer rechtskräftig abgeurteilten Sache hat,
2. diese Entscheidung ausschließlich aus dem Grund ergangen ist, dass in einem anderen Staat die Strafverfolgung gegen dieselbe Person wegen derselben Tat eingeleitet worden ist,
3. diese Entscheidung ausschließlich aus dem Grund ergangen ist, dass die Tat keine Straftat darstellen würde oder dass die Aburteilung der Tat in die Kompetenz der Staatsorgane nicht fällt, der eine solche Entscheidung getroffen hat, oder
4. diese Entscheidung ausschließlich aus einem der Gründe ergangen ist, die den in Absatz 1 Buchst.a), c) bis e), i) oder j) genannten Gründen entsprechen.
(3) Wenn es sich jedoch der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannte Grund nur auf eine Teilhandlung der fortgesetzten Straftat bezieht, hindert das nicht, wegen des Restes der Teilhandlung einer solchen Tat die Strafverfolgung fortzusetzen.
(4) Die nach dem Absatz 1 Buchst. a), b) oder i) eingestellte Strafverfolgung ist fortzusetzen, soweit der Beschuldigte innert von drei Tagen, seit dem Tag, an dem ihm der Beschluss über die Einstellung der Strafverfolgung bekannt geworden ist, erklärt, dass er auf der Abhandlung der Sache besteht. Darauf ist der Beschuldigte hinzuweisen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 sind angemessen auch auf die Entscheidung des internationalen Strafgerichtes, des internationalen Straftribunals, eventuell eines ähnlichen internationalen Gerichtsorgans mit Kompetenz in Strafsachen, die mindestens eine der in § 145 Abs. 1 Buchst.a) des Gesetzes über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen genannten Bedingungen erfüllen, soweit es sich um keine infolge des Mangels an Kompetenz oder aus Gründen der Geringfügigkeit der Tat oder der Gefährlichkeit des Täters ergangene Entscheidung handelt.
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