Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 111a (1) Wenn die Beschuldigtenvernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz durchgeführt wird, ist die Terminsnachricht unter Angabe der Zeit und des Ortes der Durchführung der Videokonferenz dem Verteidiger zu überbringen, an den der Beschuldigte vorgeladen worden ist. Falls ein Mitbeschuldigter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger auf diese Weise zu vernehmen ist, ist der Verteidiger des Beschuldigten von der Zeit und vom Ort zu benachrichtigen, von dem das zuständige Strafverfolgungsorgan die Vernehmung durchführen werden wird.
(2) Wird die Vernehmung einer Person per eine Vorrichtung für Videokonferenz durchgeführt, prüft ein vom Vernehmenden beauftragter Angestellter des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder des Polizeiorgans ihre Identität nach. Die Person, die die Identität am Ort, wo sich der Vernommene befindet, nachzuprüfen hat, kann mit Zustimmung des Vernehmenden auch ein Angestellter des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft, der Vollzugsanstalt oder des Polizeiorgans sein, soweit er damit vom Gerichtspräsidenten dieses Gerichtes, vom leitenden Staatsanwalt, vom Direktor der Vollzugsanstalt oder vom Leiter des Polizeiorgans beauftragt wurde. Dieser Angestellte ist die ganze Zeit am Ort anwesend, wo sich die zu vernehmende Person befindet.
(3) Die Identität des Zeugen, deren Identität verheimlicht wird und dessen Vernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz durchgeführt wird, prüft im Gerichtsverfahren der Senatsvorsitzende oder ein Angestellter des Gerichtes nach, beauftragt mit Sicherung der geheim zu haltenden Informationen, bestimmt dazu vom Gerichtspräsidenten und im Vorbereitungsverfahren ein Angestellter der Staatsanwaltschaft oder des Polizeiorgans, beauftragt mit Sicherung der geheim zu haltenden Informationen, bestimmt dazu vom leitenden Staatsanwalt oder vom Leiter des Polizeiorgans. Dieser Angestellte ist die ganze Zeit der Vernehmung am Ort anwesend, wo sich der Zeuge befindet, dessen Identität geheim zu haltend ist.
(4) Das vernehmende Strafverfolgungsorgan gibt dem Vernommenen vor Beginn der Vernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz Hinweis hinsichtlich der Art der Vernehmung.
(5) Die zu vernehmende Person kann zu jeder Zeit der Vernehmung, durchgeführt per eine Vorrichtung für Videokonferenz, Einwendungen gegen die Bild- und Tonqualität der Übertragung vorbringen.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck