(1) | Das Polizeiorgan ist aufgrund der eigenen Erkenntnisse, erstatteten Strafanzeigen und Anlässe von übrigen Personen und Organen, aufgrund deren ein Rückschluss gezogen werden kann, dass Verdacht der Verübung einer Straftat besteht, verpflichtet, sämtliche erforderliche Erhebungen anzustellen und Maßnahmen zur Aufklärung der Tatsachen zu treffen, die daran deuten, dass eine Straftat begangen worden ist, und sämtliche Maßnahmen zur Identifizierung des Täters zu treffen; das Polizeiorgan ist verpflichtet, auch unerlässliche Vorkehrungen zur Vorbeugung von Straftaten zu treffen. Beauftragte Organe des Vollzugsdienstes der Tschechischen Republik informieren unverzüglich die Generalinspektion der Sicherheitskorps, sobald sie solche Erhebungen anstellen. |
(2) | Der Staatsanwalt und das Polizeiorgan sind verpflichtet, Anzeigen, die darauf hindeuten, dass eine Straftat verübt worden ist, entgegenzunehmen. Der Anzeiger ist dabei auf die Konsequenzen von einer bewusst falsch erstatteten Anzeige hinzuweisen, und auf das Ersuchen des Anzeigers ist der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan verpflichtet, ihn innert von einem Monat von Erstattung der Anzeige über getroffene Maßnahmen zu unterrichten. |
(3) | Über die Einleitung der Handlungen des Strafverfahrens zwecks der Aufklärung und Prüfung der Tatsachen, die darauf begründet hindeuten, dass eine Straftat verübt worden ist, verfasst das Polizeiorgan unverzüglich einen Vermerk; in diesem Vermerk ist der Sachverhalt darzustellen, auf Grund dessen das Polizeiorgan das Strafverfahren einleitet; das Polizeiorgan vermerkt auch auf welche Weise es von diesem Sachverhalt erfahren hat. Eine Lichtkopie des Vermerkes ist innert von 48 Stunden ab der Einleitung des Strafverfahrens dem Staatsanwalt zukommen zu lassen. Wenn Gefahr im Verzug ist, verfasst das Polizeiorgan den Vermerk nach Vornahme der erforderlichen unaufschiebbaren und unwiederholbaren Handlungen. Zwecks der Aufklärung und Prüfung der Tatsachen, die begründet darauf hindeuten, dass eine Straftat verübt worden ist, beschafft das Polizeiorgan erforderliche Unterlagen und unentbehrliche Erklärungen und sichert die Spuren der Straftat. In diesem Rahmen ist das Polizeiorgan befugt, außer den in diesem Kopf genannten Handlungen besonders: a) | Erklärungen von natürlichen und juristischen Personen und Staatsorganen einzuholen, | b) | fachliche Stellungnahmen von zuständigen Organen einzuholen und wenn es für die Beurteilung der Sache nötig ist, auch Sachverständigengutachten einzuholen, | c) | erforderliche Unterlagen, besonders Akten und übriges schriftliches Material zu beschaffen, | d) | einen Gegenstand zu besichtigen und eine Tatortbesichtigung (Augenschein) vorzunehmen, | e) | unter den in § 114 gestellten Bedingungen eine Blutprobe oder Durchführung einer ähnlichen Maßnahme anzufordern, einschließlich der Entnahme des erforderlichen biologischen Materials, | f) | Ton- und Bildaufnahmen der Personen herzustellen, unter den in § 114 gestellten Bedingungen Fingerabdrücke abzunehmen, Körperuntersuchung durch Person des gleichen Geschlechtes oder durch einen Arzt vorzunehmen, sowie äußere Messungen des Körpers durchzuführen, wenn es nötig ist, die Identität der Person oder die Spuren der Tat und Tatwirkungen festzustellen oder festzuhalten, | g) | unter den in § 76 gestellten Bedingungen den Verdächtigen festzunehmen, | h) | unter den in § 78 bis § 81 gestellten Bedingungen in diesen Bestimmungen bezeichnete Entscheidungen und Verfügungen zu treffen, | i) | auf die im vierten Kopf geregelte Art und Weise unaufschiebbare oder unwiederholbare Handlungen vorzunehmen, soweit diese Vornahme kraft diesem Gesetz nicht ausschließlich der Rechtsbefugnis eines anderen Strafverfolgungsorgans obliegt. |
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(4) | Einzelne Handlungen des Strafverfahrens zur Aufklärung und Nachprüfung der Tatsachen, die begründet darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen worden ist, können auf dem Rechtshilfeweg auch andere Polizeiorgane durchführen. |
(5) | Bei Abgabe einer Erklärung kann sich jede Person des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen. Ist eine Erklärung von einem Minderjährigen verlangt, ist im Voraus über diese Handlung sein gesetzlicher Vertreter zu unterrichten; das gilt jedoch nicht, soweit die Vornahme einer solchen Handlung unaufschiebbar ist und die Unterrichtung des gesetzlichen Vertreters nicht auszuführen ist. |
(6) | Über den Inhalt der Erklärung, die keine unaufschiebbare oder unwiederholbare Handlung ist, ist ein Amtsvermerk zu verfassen. Der Amtsvermerk dient dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten zur Beurteilung, ob die Person, die eine Erklärung abgegeben hat, als Zeuge zu vernehmen ist, und für das Gericht für Beurteilung, ob es einen solchen Beweis erhebt. Der Amtsvermerk kann im Gerichtsverfahren als Beweis nur unter den in diesem Gesetz auferlegten Bedingungen verwendet werden. Soweit die Person, die eine Erklärung abgegeben hat, im Nachhinein als Zeuge oder Beschuldigter vernommen wird, kann ihm solcher Vermerk nicht vorgelesen, oder der Inhalt kann sonst auf keine andere Art konstatiert werden. |
(7) | Das Polizeiorgan ist befugt, jede Person zwecks der Abgabe einer Erklärung zur festgesetzten Zeit und an einen bestimmten Ort vorzuladen; in einem wegen Verbrechen geführten Verfahren ist solche Person verpflichtet, dieser Ladung sofort Folge zu leisten. Soweit solche Person trotz gehöriger Ladung zwecks der Abgabe einer Erklärung ohne genügende Entschuldigung vor dem Polizeiorgan nicht erscheint, kann sie vorgeführt werden. Auf diese und übrige Wirkungen des Ausbleibens (§ 66) ist solche Person hinzuweisen. |
(8) | Die Erklärung nach Absatz 3 darf nicht von einer solchen Person verlangt werden, soweit diese dadurch gegen eine ihr vom Staat ausdrücklich auferlegte oder anerkannte Schweigepflicht verstoßen würde, es sei denn, dass sie von dieser Pflicht durch zuständiges Organ oder von dem, in dessen Interesse sie diese Pflicht hat, entbunden war. Die Person, die eine Erklärung abgibt, mit Ausnahme des Verdächtigen, ist verpflichtet, die Wahrheit auszusagen und nichts zu verschweigen; Erklärung kann sie ablehnen, soweit sie sich dadurch selbst oder die in § 100 Abs. 2 benannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde; darauf ist die Person, von der die Erklärung verlangt wird, im Voraus hinzuweisen. Soweit festgestellte Tatsachen darauf hindeuten, dass der Person, die die Erklärung abgibt, nötig ist, den Schutz wie einem Zeugen zu gewähren, ist bei Verfassung des amtlichen Vermerkes nach § 55 Abs. 2 vorzugehen. |
(9) | Soweit die Aussage der Person als eine unaufschiebbare oder unwiederholbare Handlung zu beurteilen ist, ist diese Person vom Polizeiorgan als Zeuge unter den in § 158a gestellten Bedingungen zu vernehmen. Als Zeugen vernimmt das Polizeiorgan auch eine Person, die kein fünfzehntes Lebensjahr vollendet hat und die Person, bei der Zweifel an ihrer Fähigkeit bestehen, Tatsachen mit Hinsicht auf ihren psychischen Zustand richtig und vollständig wahrzunehmen, diese im Gedächtnis zu behalten oder zu reproduzieren. Falls vorauszusetzen ist, dass weitere Prüfung der Strafanzeige oder eines anderen Anlasses zur Strafverfolgung eine längere Zeit in Anspruch nimmt, besonders im Fall, weil keine Person identifiziert worden ist, bei der hinreichend der Rückschluss begründet ist, dass sie die Straftat begangen hat, und infolgedessen keine Strafverfolgung eingeleitet werden kann und Verlust der Beweiskraft der Aussage droht, kann als Zeuge auch eine Person vernommen werden, deren Aussage nach vertretbarer Ansicht die schlüssige Bedeutung für die Einleitung der Strafverfolgung hat, wenn festgestellte Tatsachen darauf hindeuten, dass auf solche Person wegen ihrer Aussage in unlauterer Weise eingewirkt werden könnte, oder wenn aus einem anderen Grund die Gefahr besteht, dass ihre Aussage beeinflusst werden wird. Falls diese Personen nach Einleitung der Strafverfolgung nach § 164 Abs. 4 nicht aufs Neue vernommen worden sind, dürfen die Protokollaussagen dieser Personen an der Hauptverhandlung verlesen werden oder über ihre Vernehmung per eine Vorrichtung für Videokonferenz angefertigte Bild- und Tonbandaufnahmen vorgeführt werden nur unter den in § 211 Abs. 1, Abs. 2 Buchst.a), Abs. 3 Buchst. b), c) auferlegten Bedingungen; sonst dürfen nur Vernehmungsprotokolle über deren Vernehmung nach § 212 vorgehalten werden. |
(10) | Wer der Ladung zur Abgabe einer Erklärung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen nach einer besonderen Rechtsvorschrift, die die Reisekosten und den Anspruch auf Erstattung des nachgewiesenen entgangenen Lohnes regelt, zwar unter den gleichen Bedingungen wie der Zeuge. Der Anspruch steht jedoch nicht dem zu, der wegen seiner rechtswidrigen Handlung aufgefordert worden ist, sich einzufinden. |
(11) | Soweit Maßnahmen oder Handlungen nach vorherigen Absätzen ein anderes Polizeiorgan als die Einheit der Polizei der Tschechischen Republik durchführt, ist über den Ermittlungsgegenstand unverzüglich die sonst zuständige Einheit der Polizei der Tschechischen Republik zu unterrichten. Wenn zwischen der Einheit der Polizei der Tschechischen Republik und einem anderen Polizeiorgan ein Zuständigkeitsstreit entsteht, ist die Sache dem Staatsanwalt zur Beurteilung vorzulegen. Seine Stellungnahme ist verbindlich. |
(12) | Wenn es bei der Prüfung der Tatsachen, die darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen worden ist, festgestellt ist, dass für das Verfahren die Generalinspektion der Sicherheitskorps zuständig ist, ist das Polizeiorgan verpflichtet, diese vom Gegenstand der Erhebungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Sache an sie zu überweisen. Bis zurzeit der Übernahme der Sache von der Generalinspektion der Sicherheitskorps ist das Polizeiorgan befugt, nur unaufschiebbare und unwiederholbare Handlungen vorzunehmen. Kommt es zwischen dem Polizeiorgan und der Generalinspektion der Sicherheitskorps zu einem Zuständigkeitsstreit, legt das Polizeiorgan die Sache zur Beurteilung dem zuständigen Staatsanwalt vor. Seine Stellungnahme ist verbindlich. Die Bestimmung von Absatz 11 ist nicht anzuwenden. |