Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 158e Einsatz des Agenten (1) Wenn das Strafverfahren wegen einem Verbrechen, das vom Gesetz mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren angedroht ist, wegen einer zugunsten einer organisierten Verbrecherbande begangenen Straftat, wegen Straftat der Intrigen im Insolvenzverfahren nach § 226 des Strafgesetzbuches, Verstoß gegen die Regeln des Wirtschaftswettbewerbs nach § 248 Abs. 1 Buchst.e) und Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches, Vereinbarung eines Vorteils bei Vergabe eines öffentlichen Auftrages, bei einem öffentlichen Wettbewerb und bei einer öffentlichen Versteigerung nach § 256 des Strafgesetzbuches, Intrigen bei Vergabe eines öffentlichen Auftrages und bei einem öffentlichen Wettbewerb nach § 257 des Strafgesetzbuches, Intrigen bei öffentlicher Versteigerung nach § 258 des Strafgesetzbuches, Missbrauch der Befugnisse einer Amtsperson nach § 329 des Strafgesetzbuches, Bestechlichkeit (Vorteilsannahme) nach § 331 des Strafgesetzbuches, Bestechung nach § 332 des Strafgesetzbuches, der indirekten Bestechung nach § 333 des Strafgesetzbuches oder wegen einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat geführt wird, zu deren Strafverfolgung die Tschechische Republik nach einem verkündeten internationalem Vertrag, an den sie gebunden ist, verpflichtet ist, ist das Polizeiorgan befugt, soweit dieses eine Einheit der Polizei der Tschechischen Republik oder die Generalinspektion der Sicherheitskorps ist, einen Agenten einzusetzen.
(2) Der Agent ist Angehöriger der Polizei der Tschechischen Republik oder der Generalinspektion der Sicherheitskorps, der auf Anordnung des leitenden Polizeiorgans ihm auferlegte Aufgaben erfüllt, er tritt regelmäßig unter einem verdeckten Zweck seiner wahren Tätigkeit auf. Ist es für den Einsatz eines Agenten, für seine Vorbereitung oder für seinen Schutz nötig, darf zwecks der Geheimhaltung seiner Identität
a) eine Legende über eine andere persönliche Identität aufgebaut werden und aus dieser Legende hervorgehende personenbezogene Daten dürfen in nach besonderen Gesetzen betriebene Datensysteme eingetragen werden,
b) Geschäftstätigkeit entfaltet werden, für deren Ausübung eine besondere Befugnis, Erlaubnis oder Registration nötig ist,
c) die Angehörigkeit zur Polizei der Tschechischen Republik oder zur Generalinspektion der Sicherheitskorps verdeckt werden.
(3) Die Organe der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, bei Durchführung der in Absatz 2 genannten Befugnisse der Polizei der Tschechischen Republik oder der Generalinspektion der Sicherheitskorps unverzüglich erforderliche Mitwirkung zu leisten.
(4) In Einsatz des Agenten willigt auf Antrag des Staatsanwaltes der Oberstaatsanwaltschaft der Richter des Obergerichtes ein, in dessen Sprengel der antragsberechtigte Staatsanwalt amtstätig ist. In Einwilligung sind der Zweck des Einsatzes und Befristung des Einsatzes des Agenten und Angaben, die die Identifikation des Agenten ermöglichen, zu bestimmen. Soweit ein neuer Antrag auf Einsatz des Agenten gestellt ist, der die Auswertung der bisherigen Tätigkeit des Agenten beinhaltet, kann die Frist der Einwilligung des Einsatzes verlängert werden, und zwar auch mehrmals.
(5) Zur Observation von Personen und Objekten im Umfang, genannt in § 158d Abs. 2 und zur Durchführung einer vorgetäuschten Übertragung nach § 158c braucht der Agent keine weitere Einwilligung.
(6) Der Agent ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet, solche Mittel zu wählen, die geeignet sind, seine Dienstaufgaben zu erfüllen, damit aus denen den übrigen Personen kein Rechtsnachteil über ein unentbehrlich nötiges Maß erwächst. Er hat keine anderen Pflichten nach einem besonderen Gesetz, das die Dienststellung der Angehörigen der Polizei der Tschechischen Republik oder nach einem besonderen Gesetz, das die Dienststellung der Angehörigen der Generalinspektion der Sicherheitskorps regelt.
(7) Der Staatanwalt ist verpflichtet, vom zuständigen Polizeiorgan erforderliche Auskünfte einzuholen, um zu beurteilen, ob noch die Gründe für den Einsatz des Agenten weiterhin bestehen und ob seine Tätigkeit gesetzmäßig ausgeübt wird. Diese eingeholten Auskünfte beurteilt der Staatsanwalt mindestens einmal in drei Monaten, und sobald die Gründe für den Einsatz des Agenten weiterhin nicht mehr bestehen, ist er verpflichtet, das Polizeiorgan anzuweisen, den Einsatz des Agenten unverzüglich zu beenden. Das Polizeiorgan erstattet dem Staatsanwalt einen Bericht über das Ergebnis des Einsatzes des Agenten.
(8) (aufgehoben)
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