Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 159a Zurücklegung oder eine andere Erledigung der Sache (1) Soweit es sich in der Sache der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, legt der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan die Sache durch Beschluss zurück, wenn es nicht angebracht ist, die Sache auf eine andere Art und Weise zu erledigen. Solche Erledigung der Sache kann besonders durch nachstehende Verfügungen erfolgen,
a) Übergabe der Sache an ein zuständiges Organ zwecks Aburteilung der Sache als eine Ordnungswidrigkeit oder als ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften, oder
b) Übergabe der Sache an ein anderes Organ zwecks eines Disziplinarverfahrens oder Rügeverfahrens.
(2) Der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan legt die Sache vor der Einleitung der Strafverfolgung durch Beschluss zurück, wenn die Strafverfolgung nach § 11 unzulässig ist.
(3) Der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan kann vor der Einleitung der Strafverfolgung die Sache mit Beschluss zurücklegen, wenn die Strafverfolgung mit Hinsicht auf die in § 172 Abs. 2 Buchst. a) oder b) genannten Umstände nicht zweckmäßig erscheint.
(4) Der Staatsanwalt kann die Sache zurücklegen, wenn es sich aus Ergebnissen der Prüfung herausstellt, dass in der Bestimmung von § 172 Abs. 2 Buchst.c) genannte Umstände eingetreten sind.
(5) Der Staatsanwalt oder das Polizeiorgan legt die Sache auch in dem Fall zurück, wenn es nicht gelungen ist, rechtsrelevante Tatsachen zu ermitteln, die die Einleitung der Strafverfolgung begründen (§ 160). Sobald jedoch die Gründe für die Zurücklegung der Sache nicht mehr bestehen, ist die Strafverfolgung einzuleiten.
(6) Der Beschluss über die Zurücklegung der Sache ist dem Verletzten zuzustellen, soweit dieser bekannt ist. Der Beschluss über die Zurücklegung der Sache nach Absatz 1 und 5 ist innert von 48 Stunden dem Staatsanwalt zuzustellen. Der Anzeiger ist über die Zurücklegung der Sache zu unterrichten, soweit er nach § 158 Abs. 2 darum ersucht hat.
(7) Gegen den Beschluss über die Zurücklegung der Sache steht dem in Absatz 6 benannten Verletzten das Recht zu, die Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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