Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 161 Ermittlungsorgane (1) Als Ermittlungen wird der Zeitabschnitt der Strafverfolgung vor der Anklageerhebung, vor dem Antrag auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe, vor der Abgabe der Sache an ein anderes Organ oder vor der Einstellung der Strafverfolgung bezeichnet, einschließlich eines genehmigten Tatfolgenausgleiches und bedingter Einstellung der Strafverfolgung vor der Anklageerhebung, vor dem Antrag auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe.
(2) Ist vom Gesetz nachstehend nichts anderes festgelegt, führen die Ermittlungen die Einheiten der Polizei der Tschechischen Republik durch.
(3) Die Ermittlungen wegen Straftaten, begangen von Angehörigen der Polizei der Tschechischen Republik, von Angehörigen des Vollzugsdienstes der Tschechischen Republik, von Zöllnern oder von Angestellten der Tschechischen Republik, beauftragt mit Arbeitsleistung in der Polizei der Tschechischen Republik und Ermittlungen wegen Straftaten, begangen von Angestellten der Tschechischen Republik, beauftragt mit Arbeitsleistung im Vollzugsdienst der Tschechischen Republik oder in der Zollverwaltung der Tschechischen Republik, die in Zusammenhang mit Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben verübt wurden, führt die Generalinspektion der Sicherheitskorps durch.
(4) Die Ermittlungen wegen Straftaten, begangen von Angehörigen der Generalinspektion der Sicherheitskorps, von Angehörigen des Nachrichtendienstes, von Angehörigen der Behörde für den Verkehr mit dem Ausland und Informationen, von Angehörigen des Militärnachrichtendienstes oder von Angehörigen der Militärpolizei und Ermittlungen wegen Straftaten, begangen von Angestellten, der Tschechischen Republik, beauftragt mit Arbeitsleistung in der Generalinspektion der Sicherheitskorps führt der Staatsanwalt durch; dabei handelt er angemessen nach Bestimmungen, die das Verfahren des Polizeiorgans bei Ermittlungen regeln. Die Bestimmungen über die Zustimmung des Staatsanwaltes zur Vornahme einer Handlung vom Polizeiorgan sind nicht anzuwenden. Bei Ermittlungen der Straftaten, begangen von Angehörigen der Generalinspektion der Sicherheitskorps, von Angehörigen des Nachrichtendienstes, von Angehörigen der Behörde für den Verkehr mit dem Ausland und Informationen, von Angehörigen des Militärnachrichtendienstes oder von Angehörigen der Militärpolizei und bei Ermittlungen wegen Straftaten, begangen von Angestellten der Tschechischen Republik, beauftragt mit Arbeitsleistung in der Generalinspektion der Sicherheitskorps, kann der Staatsanwalt die in § 12 Abs.2 benannten Organe im Rahmen ihres Wirkungsbereiches um Herbeischaffung eines einzelnen Beweises oder um Vornahme einer einzelnen Ermittlungshandlung, um Mitwirkung bei Herbeischaffung eines Beweises oder bei Vornahme einer Ermittlungshandlung, um Vorführung einer Person oder unter Bedingungen von § 62 Abs.1 um Zustellung eines Schriftstückes ersuchen. Dieses Organ ist verpflichtet, dem Ersuchen des Staatsanwaltes unverzüglich zu entsprechen.
(5) Unter Erfüllung der in § 20 Abs. 1 genannten Bestimmungen
a) führt die Generalinspektion der Sicherheitskorps die Ermittlungen nach Absatz 3 auch gegen diejenigen Beschuldigten durch, die keine Angehörigen der Polizei der Tschechischen Republik, keine Angehörigen des Vollzugsdienstes der Tschechischen Republik oder Zöllner oder keine Angestellten der Tschechischen Republik sind, beauftragt mit Arbeitsleistung in der Polizei der Tschechischen Republik, im Vollzugsdienst der Tschechischen Republik oder in der Zollverwaltung der Tschechischen Republik,
b) führt der Staatsanwalt die Ermittlungen nach Absatz 4 auch gegen diejenigen Beschuldigten durch, die keine Angehörigen der Generalinspektion der Sicherheitskorps, keine Angehörigen des Nachrichtendienstes, keine Angehörigen der Behörde für den Verkehr mit dem Ausland und Informationen oder keine Angehörigen des Militärnachrichtendienstes oder keine Angehörigen der Militärpolizei oder keine Angehörigen der Tschechischen Republik sind, beauftragt mit Arbeitsleistung in der Generalinspektion der Sicherheitskorps. Die Bestimmung von § 23 ist dadurch nicht berührt.
(6) Die Ermittlungen kann auch der Schiffskapitän bei Seeschifffahrten wegen auf dem Schiff begangener Straftaten durchführen; bei Ermittlungen verfährt er den Bestimmungen entsprechend, die das Verfahren des Polizeiorgans bei Ermittlungen regeln.
(7) Die Ermittlungen wegen Straftaten der Angehörigen eines bewaffneten Korps, begangen bei Vornahme einer Diensthandlung im Ausland, kann auch ein beauftragtes Organ der Militärpolizei durchführen.
(8) Einzelne Ermittlungshandlungen können aufgrund eines Rechtshilfeersuchens auch andere Polizeiorgane durchführen.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck