Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 166 Abschluss der Ermittlungen (1) Erwägt das Polizeiorgan die Ermittlungen als beendet und ihre Ergebnisse für die Anklageerhebung als zureichend, gewährt das Polizeiorgan dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Verletzten, der ein Antrag nach § 43 Abs. 3 gestellt hat, soweit der Aufenthaltsort oder Sitz dieses Verletzten bekannt sind, in angemessener Zeitspanne Akteneinsicht zu nehmen und Anträge auf Ergänzung der Ermittlungen zu stellen. Auf das Akteneinsichtrecht sind der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Verletzte mindestens drei Tage im Voraus hinzuweisen. Wenn die Anzahl der Verletzten außerordentlich hoch ist, kommt die Bestimmung von § 44 Abs. 2 ähnlich in Anwendung. Genannte Frist darf mit der Zustimmung des Beschuldigten, des Verteidigers und des Verletzten verkürzt werden. Soweit das Polizeiorgan beantragte Ergänzung als nicht notwendig erachtet, lehnt diese ab. Über diese Handlungen ist vom Polizeiorgan ein Aktenvermerk zu verfassen und über die Ablehnung der Anträge auf Ergänzung der Ermittlungen ist der Beschuldigte, sein Verteidiger oder der Verletzte zu unterrichten. Der Beschuldigte, der von seinem in § 2 Abs. 14 genannten Recht Gebrauch machte, ist zugleich zur Erklärung aufzufordern, ob er Übersetzung von einigen Schriftstücken nach § 28 Abs. 4 verlangt.
(2) Macht der Beschuldigte, sein Verteidiger oder der Verletzte trotz vorschriftsmäßigem Hinweis von ihrem Akteneinsichtrecht keinen Gebrauch, ist über diese Tatsache vom Polizeiorgan ein Aktenvermerk zu verfassen und das Polizeiorgan geht weiterhin vor, als ob es zu dieser Handlung gekommen wäre.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen legt das Polizeiorgan die Akten mit dem Antrag auf die Anklageerhebung unter Beifügung der zu erhebenden Beweise dem Staatsanwalt vor, zugleich begründet es, warum es weiteren Anträgen auf Ergänzung der Beweisaufnahme nicht stattgegeben hat, oder beantragt, eine Entscheidung nach § 171 bis § 173, nach § 307 oder nach § 309 herbeizuführen.
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