Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 178a Beschuldigter als mitwirkender Aufklärungsgehilfe (1) Im Verfahren geführt wegen einem Verbrechen kann der Staatsanwalt in der Anklageschrift den Beschuldigten als einen mitwirkenden Aufklärungsgehilfen bezeichnen, wenn der Beschuldigte
a) dem Staatsanwalt die Tatsachen offenbart, die erheblich fähig sind, zur Aufklärung eines von Mitgliedern einer organisierten Bande, in Verbindung mit einer organisierten Bande oder zugunsten einer organisierten Verbrecherbande begangenen Verbrechens beizutragen, und wenn er sich verpflichtet, sowohl im Vorbereitungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren eine vollständige und wahrheitsgetreue Aussage über diese Tatsachen abzulegen,
b) ein Geständnis hinsichtlich der Tat ablegt, wegen der er verfolgt wird, wobei es keine begründeten Anhaltspunkte für Zweifel bestehen, dass sein Geständnis frei, ernst und bestimmt abgelegt worden ist, und
c) erklärt, dass er mit der Bezeichnung als ein an der Aufklärung mitwirkender Beschuldigter einverstanden ist,
und wenn der Staatsanwalt solche Bezeichnung mit Hinsicht auf die Art der Straftat, zu deren Aufklärung sich der Beschuldigte verpflichtet hat, auch unter Berücksichtigung der im Geständnis des Beschuldigten dargelegten Straftat, der Person des Beschuldigten und der Tatumstände, besonders unter Berücksichtigung ob und auf welche Art sich der Beschuldigte an der Tatbegehung beteiligt hatte, zu deren Aufklärung er sich verpflichtet hat und welche Tatfolgen er durch seine Beteiligung verursacht hatte, als erforderlich hält.
(2) Soweit der mitwirkende Beschuldigte als Aufklärungshilfe keine Straftat begangen hatte, die schwerer als Verbrechen wiegt, zu dessen Aufklärung er beigetragen hat, wenn er sich als kein Organisator oder Anstifter an Verübung des Verbrechens beteiligt hatte, zu dessen Aufklärung er beigetragen hat, soweit er dadurch vorsätzlich keine schwere Körperverletzung oder den Tod herbeigeführt hatte und soweit keine Gründe für eine außerordentliche Strafschärfung der Freiheitsstrafe vorliegen (§ 59 des Strafgesetzbuches), kann der Staatsanwalt in der Anklageschrift beantragen, dass das Gericht auf Bestrafung verzichtet, soweit er es als unentbehrlich mit Hinsicht auf sämtliche Umstände erachtet, besonders mit Hinsicht auf die Art der im Geständnis des Beschuldigten dargestellten Straftat im Vergleich zur Straftat, zu deren Aufklärung sich der Beschuldigte verpflichtet hat, auf das Maß, in dem der mitwirkende Beschuldigte als Aufklärungshilfe zur Aufklärung eines von Mitgliedern einer organisierten Bande, in Verbindung mit einer organisierten Bande oder zugunsten einer organisierten Verbrecherbande begangenen Verbrechens beitragen kann, mit Hinsicht auf seine Aussage im vorliegenden Strafverfahren unter Berücksichtigung der beschafften Beweise, mit Hinsicht auf die Person des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, besonders ob und auf welche Art und Weise sich der Beschuldigte an Begehung der Straftat beteiligt hatte, zu deren Aufklärung er sich verpflichtet hat, und welche Folgen er durch seine Handlung verursacht hatte.
(3) Bevor der Staatsanwalt den Beschuldigten als einen an der Aufklärung mitwirkenden Gehilfen bezeichnet, vernimmt ihn besonders zum Inhalt der Wissensoffenbarung und zu seinem Geständnis. Er vernimmt den Beschuldigten auch dazu, ob er sich der Wirkungen seiner Wissensoffenbarung bewusst ist. Vor Beginn der Vernehmung ist der Beschuldigte vom Staatsanwalt auf seine Rechte, auf das Rechtsinstitut der Bezeichnung eines an der Aufklärung mitwirkenden Beschuldigten, auf seine Pflicht, auf seinem Geständnis zu bestehen und auf seine in Absatz 1 benannten einzuhaltenden Verpflichtungen hinzuweisen, der Staatsanwalt weist den Beschuldigten auch darauf hin, dass sobald er im Vorbereitungsverfahren oder im Gerichtsverfahren seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird er im Weiteren als kein an der Aufklärung mitwirkender Beschuldigter gehalten.
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