Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 179b (1) Das Organ, das ein abgekürztes Vorbereitungsverfahren durchführt, nimmt Handlungen nach neuntem Kopf vor. Nur unaufschiebbare und unwiederholbare Handlungen sind auf die im vierten Kopf genannte Art durchzuführen.
(2) In abgekürztem Vorbereitungsverfahren stehen dem Verdächtigen gleiche Rechte wie dem Beschuldigten zu (§ 33 Abs. 1,2). Der festgenommene Verdächtige hat das Recht, sich des Beistandes eines gewählten Verteidigers zu bedienen und sich mit ihm ohne Anwesenheit einer Drittperson schon im Verlauf der Festnahme zu besprechen. Darauf ist der Verdächtige vor Beginn seiner Vernehmung hinzuweisen und ihm ist Gelegenheit zu geben, von seinen Rechten in vollem Maße Gebrauch zu machen.
(3) Die Person, die unter Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben (Verdächtiger), ist zu vernehmen und spätestens am Beginn der Vernehmung ist ihr mitzuteilen, wegen welcher Tat sie verdächtig ist und welche Straftat in dieser Tat gesehen ist. Über diese Handlung ist vom Organ, das das abgekürzte Vorbereitungsverfahren führt, zu Protokoll ein Vermerk zu verfassen. Eine Abschrift des Vermerkes ist dem Verdächtigen und seinem Verteidiger zuzustellen; das Polizeiorgan sendet eine Abschrift des Vermerkes innert von 48 Stunden auch dem Staatsanwalt zu. Auf das Vorgehen bei Vernehmung des Verdächtigen sind Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung anzuwenden.
(4) Abgekürztes Vorbereitungsverfahren ist spätestens innert von zwei Wochen vom Tag abzuschließen, an dem das Polizeiorgan dem Verdächtigen mitgeteilt hat, wegen welcher Tat er verdächtig ist und welche Straftat in dieser Tat anzusehen ist (§ 179b Abs.3).
(5) Der Staatsanwalt kann im abgekürzten Vorbereitungsverfahren mit dem Verdächtigen eine Vereinbarung über die Schuld und Strafe treffen; auf die Bedingungen und auf das Verfahren bei deren Verhandlung ist die Bestimmung von § 175a angemessen in Anwendung zu bringen. Mit Zustellung des Antrages auf die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe dem Gericht wird die Strafverfolgung eingeleitet.
Copyright © 2009 - 2024, Nakladatelství C. H. Beck