Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 180 (1) Die gerichtliche Verfolgung der strafbaren Handlung tritt nur aufgrund der Anklage oder des Antrages auf Bestrafung, die der Staatsanwalt einreicht und vor dem Gericht vertritt, oder aufgrund des Antrages auf Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe, den der Staatsanwalt stellt. Im Verfahren vor den Kreisgerichten kann sich der Staatsanwalt durch einen Justizreferendar vertreten lassen, handelt es sich nicht um das Verfahren über die Zustimmung zur Vereinbarung über die Schuld und Strafe.
(2) Bei der Anklageerhebung und Vertretung der Anklage ist der Staatsanwalt an das Gesetz und persönliche Überzeugung gebunden, die aus sorgfältiger Würdigung sämtlicher Tatumstände ausgeht. Im Gerichtsverfahren tritt er so aus, damit sämtliche wesentliche vom Standpunkt der erhobenen Anklage vorgebrachte Tatsachen aufgeklärt sind. Um dieses Ziel zu erreichen, beschafft er aus eigenem Anlass oder auf Ersuchen des Senatsvorsitzenden auch übrige, bisher nicht beschaffte oder erhobene Beweise herbei.
(3) Bei der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung oder in öffentlichen Sitzung beantragt der Staatsanwalt weitere Beweise zu erheben, deren Erhebung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde und deren Beweisbedürftigkeit sich im Gerichtsverfahren herausgestellt hat; der Staatsanwalt erhebt regelmäßig mit der Zustimmung oder auf Aufforderung des Senatsvorsitzenden Beweise (§ 203, § 215 Abs. 2), die die Anklage unterstützen. Der Verteidiger oder der Beschuldigte, der von keinem Verteidiger vertreten ist, hat das Recht, mit der Zustimmung des Senatsvorsitzenden in gleichem Umfang zu seiner Entlastung Beweise zu erheben (§ 215 Abs. 2). Soweit die Erhebung dieser Beweise durch eine Prozesspartei in Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen besteht, ist der Zeuge oder der Sachverständige vor Beginn der Vernehmung vom Senatsvorsitzenden oder von einem anderen beauftragten Senatsmitglied gesetzgemäß zu belehren.
(4) In der Hauptverhandlung, in der öffentlichen Sitzung oder bei einer anderen in Anwesenheit der Prozessparteien durchgeführten Prozesshandlung des Gerichtes kann jede Prozesspartei zu jeder Zeit im Verlauf der Handlung gegen die Art und Vorgehensweise der Durchführung der Prozesshandlung Verfahrensrügen erheben.
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