Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 202 Anwesenheit in der Hauptverhandlung (1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart von sämtlichen Senatsmitgliedern, des Protokollsführers und des Staatsanwaltes. Die Anwesenheit des Angeklagten oder anderen Personen kann auch per eine Vorrichtung für Videokonferenz gesichert werden; die Bestimmung von § 111a ist ähnlich anzuwenden.
(2) In Abwesenheit des Angeklagten darf das Gericht die Hauptverhandlung nur dann durchführen, wenn das Gericht hält, das über die Sache zuverlässig entschieden werden kann und der Zweck des Strafverfahrens auch ohne Anwesenheit des Angeklagten erreicht werden kann, und dabei
a) die Anklageschrift dem Angeklagten gesetzmäßig zugestellt worden ist und der Angeklagte zur Hauptverhandlung fristgemäß und gesetzmäßig geladen worden ist und
b) der Angeklagte über die zur Anklage gebrachte Tat von einem Strafverfolgungsorgan vernommen war und die Bestimmung über die Einleitung der Strafverfolgung eingehalten worden ist (§ 160) und der Beschuldigte auf die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und Anträge auf Ergänzung der Ermittlungen zu stellen, hingewiesen worden ist (§ 166 Abs. 1).
(3) Wenn der Angeklagte ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Hauptverhandlung ausbleibt und das Gericht entscheidet, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen ist, können in der Hauptverhandlung Protokolle über Zeugenaussagen, Anhörung der Sachverständigen und Aussagen der Mitbeschuldigten oder über deren Aussage per eine Vorrichtung für Videokonferenz angefertigte Bild- und Tonbandaufnahmen nur unter den in § 211 auferlegten Bedingungen verlesen oder vorgeführt werden.
(4) Keine Hauptverhandlung ist in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen, soweit der Angeklagte in Haft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe ist oder wenn es sich um eine Straftat handelt, die nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt. In Fällen der Pflichtverteidigung (§ 36) ist die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Verteidigers nicht möglich.
(5) Die Bestimmung des ersten Satzes des Absatzes 4 ist nicht anzuwenden, soweit der Angeklagte ersucht, dass die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchzuführen ist. Die Bestimmung von Absatz 3 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Verletzte und die beteiligte Person und deren Bevollmächtigte haben das Recht, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Verletzte und die beteiligte Person können jedoch vom Senatsvorsitzenden zur Entfernung für unentbehrliche Zeit aus dem Sitzungssaal nur dann angewiesen werden, wo die Hauptverhandlung stattfindet, wenn es vom Standpunkt der Aufklärung der Sache nötig ist, besonders wenn diese als Zeugen zu vernehmen sind, falls der Verletzte und danach auch die beteiligte Person regelmäßig am Beginn der Beweisaufnahme gleich nach der Vernehmung des Angeklagten zu vernehmen sind. Diese sind noch im Verlauf der Beweisaufnahme mit dem Inhalt der Aussage des Angeklagten bekannt zu machen.
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