Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 267 (1) Die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes hat allgemeinen Inhaltserfordernissen für einen Schriftsatz (§ 59 Abs. 4) Rechnung zu tragen und in der Beschwerde ist anzugeben, welche Entscheidung, welcher Ausspruch und in welchem Umfang und aus welchen Gründen angefochten ist und was der Justizminister begehrt, einschließlich des konkreten Antrages auf Entscheidung des Obersten Gerichtes. Der Justizminister hat in der Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes anzugeben, ob er diese zugunsten oder zuungunsten des Beschuldigten ergreift.
(2) Eingelegte und in der in § 266a Abs. 1 genannten Frist begründete Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes kann im Gang des Verfahrens vor dem Obersten Gericht nicht geändert werden.
(3) Das Oberste Gericht überprüft die Gesetzmäßigkeit und Begründetheit der durch die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes angefochtenen Aussprüche, im Umfang und unter Berücksichtigung der in dieser Beschwerde genannten Beschwerderügen, sowie das dem angefochtenen Teil vorangegangene Verfahren. Durch die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes unangefochtene mangelhafte Aussprüche berücksichtigt das Oberste Gericht nur insoweit, wenn diese eine Wirkung auf die Richtigkeit der Aussprüche ausüben könnten, die durch die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes angefochten sind.
(4) Soweit die vom Justizminister ergriffene Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes gegen einen Schuldspruch für begründet befunden ist, überprüft das Oberste Gericht in Anknüpfung an gerügte Mängel jedes Mal auch den Strafausspruch, sowie übrige Aussprüche, die ihre Grundlage im Schuldspruch haben, ohne Rücksicht darauf, ob auch gegen diese Aussprüche die Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes eingelegt worden ist.
(5) Erstreckt sich die Entscheidung, die mit der Beschwerde wegen Verletzung des Gesetzes nur in einem Teil angefochten wurde, auf mehrere Personen und die Entscheidung nur von einer Person angefochten wurde, unterliegt der Prüfung des Obersten Gerichtes auf genannte Art und Weise nur jener Teil der Entscheidung und das vorangegangene Verfahren, der diese Person berührt.
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