Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 265b Revisionsgründe (1) Die Revision kann eingelegt werden, soweit einer der nachstehend genannten Gründe der Entscheidung anhaftet:
a) wenn in der Sache ein unzuständiges Gericht entschieden hat oder das Gericht vorschriftswidrig besetzt war, es sei denn, dass statt des Einzelrichters der Senat oder das Gericht der oberen Instanz entschieden hat,
b) wenn in der Sache ein ausgeschlossenes Organ entschieden hat; auf diesen Grund kann die Revision jedoch nicht gestützt werden, soweit dieser Umstand dem Revisionsberechtigten schon im ursprünglichen Verfahren bekannt war und vor der Entscheidung des Organs der zweiten Instanz dieser Verstoß von ihm nicht gerügt worden war,
c) wenn der Beschuldigte im Verfahren keinen Verteidiger hatte, obwohl er kraft Gesetzes einen Verteidiger haben musste,
d) wenn gegen die Bestimmungen über die Anwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung oder an der öffentlichen Sitzung verstoßen worden ist,
e) wenn gegen den Beschuldigten die Strafverfolgung geführt worden war, obwohl diese nach dem Gesetz unzulässig war,
f) wenn über die Abgabe der Sache an ein anderes Organ, über die Einstellung der Strafverfolgung, über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung, über die Zustimmung zum Tatfolgenausgleich entschieden worden ist, ohne Einhaltung der Bedingungen für solche Entscheidung,
g) wenn der Entscheidung eine mangelhafte rechtliche Würdigung des Sachverhaltes oder eine andere mangelhafte materielle rechtliche Würdigung zugrunde liegt,
h) wenn über den Beschuldigten solche Art der Strafe verhängt worden ist, die das Gesetz nicht zulässt, oder über ihn eine Strafe außerhalb des vom Strafgesetzbuch für die Straftat vorausgesehenen Strafmaßes, wegen der er schuldig gesprochen wurde, verhängt worden ist,
i) wenn über das Absehen von der Bestrafung oder über das Absehen von der Bestrafung unter Anordnung der Aufsicht entschieden worden ist, ohne Erfüllung der vom Gesetz auferlegten Bedingungen für solches Vorgehen,
j) wenn eine Schutzmaßnahme angeordnet worden ist, ohne Erfüllung der vom Gesetz für die Anordnung einer solchen Maßnahme auferlegten Bedingungen,
k) wenn in der Entscheidung ein Ausspruch fehlt oder dieser unvollständig ist,
l) wenn über die Zurückweisung oder Ablehnung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen das in § 265a Abs. 2 Buchst.a) bis g) genannte Urteil oder in dieser Bestimmung genannten Beschluss entschieden worden ist, ohne Erfüllung der für solche Entscheidung vom Gesetz auferlegten Prozessbedingungen oder obwohl im vorausgegangenen Verfahren einer der in Buchst. a) bis k) genannten Revisionsgründe vorlag.
(2) Die Revision kann auch eingelegt werden, wenn auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt worden ist.
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