Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 321 Strafvollstreckungsanordnung (1) Sobald die Entscheidung, auf Grund deren eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentzug rechtskräftig geworden ist, lässt der Senatsvorsitzende der zuständigen Vollzugsanstalt die Strafvollstreckungsanordnung übermitteln und lädt den Verurteilten in einer von ihm festzusetzenden Frist zum Strafantritt ein, wenn dieser auf freiem Fuß ist. Sofern der Strafausspruch über eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentzug durch Entscheidung des Berufungsgerichtes vollstreckbar geworden ist, ist die Strafvollstreckungsanordnung hinsichtlich dieser Freiheitsstrafe bei dem Verurteilten, der in Untersuchungshaft ist, vom Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichtes sofort nach Verkündung der Entscheidung zu erlassen; der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichtes kann die Strafvollstreckungsanordnung auch bei dem Verurteilten erlassen, der nicht in Untersuchungshaft ist, wenn auf Grund der konkreten Tatsachen festgestellt ist, dass sein Aufenthalt im Freien gefährlich ist, oder wenn auf Grund seines Verhaltens oder auf Grund von weiteren konkreten Tatsachen Anlass zur Besorgnis besteht, dass dieser Flucht ergreift oder sich verborgen hält.
(2) Ist auf Grund der konkretem Tatsachen nicht festgestellt worden, dass der Aufenthalt des Verurteilen im Freien gefährlich ist, oder besteht aus seinem Verhalten oder anderen übrigen konkreten Tatsachen kein Anlass zur Besorgnis, dass der Verurteilte Flucht ergreift oder sich verborgen hält und deswegen kein Grund für sofortige Anordnung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung besteht, kann der Senatsvorsitzende dem Verurteilten eine angemessene Frist setzen, innert der er sich in der Vollzugsanstalt einzufinden hat, um seine Angelegenheiten ordnen zu können. Diese Frist darf jedoch nicht länger als ein Monat sein, gerechnet vom Tag, an dem die in Absatz 1 genannte Entscheidung in die Rechtskraft getreten ist.
(3) Wenn sich der Verurteilte innert einer ihm festzusetzenden Frist nicht zum Strafantritt gestellt hat, oder wenn auf Grund konkreter Tatsachen festgestellt ist, dass sein Aufenthalt im Freien gefährlich ist, oder wenn auf Grund seines Verhaltens oder anderen konkreten Tatsachen begründeter Anlass zur Besorgnis besteht, dass dieser Flucht ergreift oder sich verborgen halten wird, erlässt der Senatsvorsitzende einen Vollstreckungsvorführungsbefehl. Ist der Verurteilte eines unbekannten Aufenthaltes, ist auf den Vorführungsbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe die Bestimmung von § 69 Abs. 3 angemessen anzuwenden. Wenn jedoch der Aufenthalt des Verurteilten bekannt ist, kann zu seiner Vorführung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe die Bestimmung von § 83c Abs. 2 angewendet werden. Im Vorführungsbefehl ersucht der Senatsvorsitzende jedes Mal das Polizeiorgan um unverzügliche Benachrichtigung von Vorführung des Verurteilten in den Vollzug der Freiheitsstrafe, eventuell sind Hinderungsgründe zu nennen, die sich der Vorführung in den Vollzug der Freiheitsstrafe entgegenstellen.
(4) Der Befehl nach Absatz 3 ist auch in dem Fall zu erlassen, soweit der Verurteilte seiner in § 322 Abs. 1 letzter Satz auferlegten Pflicht nicht nachkommt, oder unter den in § 322 Abs. 3 zweiter Satz auferlegten Bedingungen.
(5) (aufgehoben)
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