Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 339 Vollstreckungsaufschub und Vollstreckungsunterbrechung der Strafe (1) Der Senatsvorsitzende hat auf erforderliche Dauer die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeiten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn den vom Verurteilten vorgelegten ärztlichen Attesten oder mit seiner Zustimmung eingeholten ärztlichen Attesten zu entnehmen ist, dass er infolge einer vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vollzugsuntauglich ist.
(2) Die Vollstreckung der Strafe der gemeinnützigen Arbeiten an einer schwangeren Frau und der Mutter eines neugeborenen Kindes ist vom Senatsvorsitzenden für eine Zeitspanne von einem Jahr nach der Geburt aufzuschieben.
(3) Aus anderen wichtigen Gründen kann der Senatsvorsitzende die Vollstreckung der Strafe der gemeinnützigen Arbeiten auf höchstens drei Monate vom Tag aufschieben, an dem die Entscheidung, durch die diese Strafe verhängt worden ist, in die Rechtskraft getreten ist. Falls der Grund der Aufschiebung oder Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe der gemeinnützigen Arbeiten in Gewährung eines besonderen Schutzes und Hilfe nach einer besonderen Rechtsvorschrift liegt, schiebt der Senatsvorsitzende die Vollstreckung der Strafe der gemeinnützigen Arbeiten bis zur Beendigung der Gewährung eines besonderen Schutzes und Hilfe auf oder unterbricht die Vollstreckung. Das zuständige Organ, das einen besonderen Schutz und Hilfe gewährt, unterrichtet unverzüglich den Senatsvorsitzenden über die Beendigung deren Gewährung.
(4) Sobald die Gründe der Aufschiebung oder der Unterbrechung nicht mehr bestehen, hat der Senatsvorsitzende den Aufschub oder die Unterbrechung zu widerrufen.
(5) Die Dauer des Vollstreckungsaufschubes oder der Vollstreckungsunterbrechung der gemeinnützigen Arbeiten ist in die einjährige Frist, in der die Strafe zu vollstrecken ist, nicht einzurechnen.
(6) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 bis 4 ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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