Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 350a Vollzug der Strafe der Aufenthaltsbeschränkung (1) Von Verhängung der Strafe einer Aufenthaltsbeschränkung lässt der Senatsvorsitzende das Gemeindeamt und die Polizei benachrichtigen, auf dessen Sprengel sich diese Beschränkung erstreckt, sowie das Gemeindeamt und das Polizeiorgan, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat.
(2) Falls der Verurteilte in einem Kreis arbeitet, auf den sich die Aufenthaltsbeschränkung erstreckt, lässt der Senatsvorsitzende auch die Organisation benachrichtigen, zu der er im Arbeitsverhältnis steht.
(3) Aus wichtigen Gründen kann das Polizeiorgan dem Verurteilen im Ort seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes einen Besuch des Ortes oder des Kreises bewilligen, auf den sich die Aufenthaltsbeschränkung erstreckt.
(4) Während der Zeit, in der der Verurteilte den Militärpräsenzdienst ausübt, wird die Strafe der Aufenthaltsbeschränkung nicht vollstreckt. Soweit der Verurteilte während der Ausübung dieses Dienstes keine Straftat verübt hat und den Dienstverpflichtungen ordentlich nachgekommen ist, sieht das Gericht von der Vollstreckung der Strafe der Aufenthaltsbeschränkung oder deren Restes ab. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(5) Auf das Verfahren über die Aussetzung des Restes der Aufenthaltsbeschränkung zur Bewährung, sowie auf das Verfahren über die Anordnung der Vollstreckung des Restes dieser Strafe sind angemessen die Bestimmungen von § 331 bis 333 anzuwenden.
(6) Die Entscheidung über Erteilung von angemessenen Beschränkungen der Person, über die die Strafe der Aufenthaltsbeschränkung nebst einer Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung verhängt worden ist, trifft in öffentlicher Sitzung das Gericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe zuletzt vollstreckt wurde. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
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