Übersetzung aus dem Tschechischen ins Deutsche Strafprozessordnung der Tschechischen Republik, Stand am 01. 01. 2014, 2. vydání, 2014
§ 354 Vollstreckungsanordnung der Sicherungsverwahrung und ihre Ausführung (1) Sobald die Entscheidung, aufgrund deren die Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist, vollstreckbar geworden ist, sendet der Senatsvorsitzende der zuständigen Anstalt für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung, in der die Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist, die Vollstreckungsanordnung der Sicherungsverwahrung und zugleich lädt er die betroffene Person ein, zum Antritt der Sicherungsverwahrung, wenn diese auf freiem Fuß ist. Ist der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Entscheidung des Berufungsgerichtes vollstreckbar geworden, wobei die Sicherungsverwahrung nicht neben einer unbedingten Freiheitsstrafe angeordnet worden ist, ordnet die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichtes gleich bei Verkündung der Entscheidung an, wenn der Beschuldigte in Haft ist. Über die Vollstreckungsanordnung der Sicherungsverwahrung ist in jedem Fall das Kreisgericht zu unterrichten, in dessen Sprengel die Anstalt für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ist, in der die Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist.
(2) Soweit der Aufenthalt der Person, der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, im Freien für die Allgemeinheit gefährlich ist, oder wenn Fluchtgefahr von dieser Person droht, die im Freien ist, oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, ordnet der Senatsvorsitzende ihre unverzügliche Einlieferung in die Anstalt für den Vollzug der Sicherungsverwahrung an; sonst kann er dieser Person eine angemessene Frist setzen, um ihre Angelegenheit ordnen zu können, diese Frist kann jedoch nicht länger als ein Monat sein, vom Tag, an dem die in Absatz 1 genannte Entscheidung in die Rechtskraft erwachsen ist. Ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, ist auf den Vorführungsbefehl zwecks ihrer Einlieferung zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angemessen die Bestimmung von § 69 Abs. 3 anzuwenden. Ist jedoch ihr Aufenthalt bekannt, kann zu ihrer Vorführung zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung die Bestimmung von § 83c Abs. 2 angewendet werden. Im Vorführungsbefehl ersucht der Senatsvorsitzende stets das Polizeiorgan um unverzügliche Mitteilung, ob diese Person in den Vollzug der Sicherungsverwahrung eingeliefert worden ist, eventuell welche Hindernisse sich ihrer Einlieferung in den Weg legen.
(3) Wird ein Angehöriger der Streitkräfte oder eines Sicherheitskorps im Aktivdienst zum Antritt geladen, ersucht der Senatsvorsitzende den zuständigen Oberbefehlshaber oder das Oberhaupt um Einlieferung dieses Angehörigen in die Anstalt für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung.
(4) Der Senatsvorsitzende des Gerichtes, das die Sicherungsverwahrung angeordnet hat, ersucht die Anstalt für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung, die Anzeige vom Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dem Gericht zu übermitteln. Zugleich ersucht er die Anstalt für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung um unverzügliche Benachrichtigung des Kreisgerichtes, in dessen Sprengel die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, sobald die Gründe für weitere Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung nicht mehr bestehen.
(5) Der Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung lässt der Senatsvorsitzende für den Bedarf der Anstalt für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung das Sachverständigengutachten, eine Abschrift des Protokolls über die Anhörung des Sachverständigen oder eine Abschrift des ärztlichen Attestes über den Gesundheitszustand der Person, der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, beifügen, soweit diese im Gang des Strafverfahrens eingeholt waren, und ersucht die Anstalt, das Kreisgericht, in dessen Sprengel die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, in den von ihm festzusetzenden Fristen, vom Verlauf und von Ergebnissen der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu benachrichtigten, unter Berücksichtigung der in § 100 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten Gesichtspunkte.
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